Entzug der Erlaubnis zur Hundehaltung
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Der Vermieter hatte seinem Mieter im Juni 2023 die Erlaubnis zur Hundehaltung entzogen. Die Hundehaltung wurde vom vorherigen Vermieter ausdrücklich erlaubt. Den Widerruf begründete der neu Vermieter damit, dass es sich bei dem Tier um einen Kampfhund handeln würde. Da sich der Mieter weigerte, den Hund abzuschaffen, kündigte der Vermieter nach einer erfolglosen Abmahnung das Mietverhältnis ordentlich. Es kam zur Räumungsklage.
Das zuständige Amtsgericht entschied gegen den Vermieter. Der vom Vermieter ausgesprochene Widerruf der Erlaubnis zur Hundehaltung sei unzulässig gewesen. Hierfür brauche es stets einen guten Grund. Die Erlaubnis könne nicht einfach so entzogen werden. Dies gelte auch dann, wenn der Mieter einen Kampfhund halte. Der Vermieter müsse auch bei einem Kampfhund zunächst darlegen, dass eine konkrete Gefahr von dem Tier ausgeht.
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 30.5.2024, 218 C 243/23
Viele Vermieter verbieten bereits im Mietvertrag die Tierhaltung in der Mietwohnung. Ein solches Generalverbot ist jedoch unzulässig. Die führt jedoch nicht dazu, dass nun jegliche Haltung von Tieren in der Wohnung ohne Weiteres gestattet ist. Gerade bei gefährlichen Tieren – wie Giftschlangen – oder auch einer großen Anzahl an Tieren besteht sehr wohl ein Interesse des Vermieters, die Tierhaltung zu limitiern oder zu untersagen. Um etwaigen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen sollten sich Hunde- und Katzenhalter die Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung in der Mietwohnung einholen. Diese darf der Vermieter nur verweigern, wenn ein besonderer Grund für die Untersagung vorliegt.
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