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Duldungspflichtige Modernisierungsmaßnahmen: Fahrstuhleinbau mit Halt zwischen den Etagen zählt dazu

Mieten & Wohnen 18. September 2019
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Kirill Gorlov / stock.adobe.com

Nicht alles, was ein Vermieter für eine Modernisierung hält, deren Kosten er teilweise auf die Mieter umlegen darf, ist eine. Der Einbau eines Fahrstuhls zählt aber dazu – selbst wenn er nur auf den Treppenpodesten zwischen den Etagen hält.

Die Vermieterin eines Mehrfamilienhauses in Berlin teilte ihren Mietern im August 2015 mit, dass sie als Modernisierungsmaßnahme unter anderem den Einbau eines Aufzugs und eine Wärmedämmung mit EPS-Dämmplatten plant. Die Mieter einer Wohnung im Haus wollten diese Maßnahmen nicht dulden. Sie bezweifelten, dass es sich um eine Modernisierung im Sinne der mietrechtlichen Vorschriften handelt. Der Fahrstuhl halte nur auf den Treppenpodesten zwischen den einzelnen Etagen und für die Wärmedämmung werde feuergefährlicher Polystyrol verwendet. Die Vermieterin hielt die Einwände für unbeachtlich. Es kam zur Duldungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht, die im Sinne der Vermieterin ausging. Sowohl der Einbau des Fahrstuhls als auch die Wärmedämmung durch EPS-Dämmplatten seien als Modernisierung zu werten.

Der Fahrstuhleinbau erhöhe sehr wohl den Gebrauchswert der Wohnung. Der Aufzug mache die Erreichbarkeit der Wohnungen erheblich einfacher. Zudem werde der Transport schwerer Gegenstände in die Wohnung erleichtert. Dass die Haltepunkte des Aufzugs dabei jeweils auf dem Treppenpodest zwischen den Geschossen liegen, sei dagegen unerheblich. Der Gebrauchsvorteil bestehe auch dann, wenn nur noch wenige Treppenstufen überwunden werden müssten.

Was die Wärmedämmung durch Polystyrol anbetreffe, würden zwar Risiken bestehen, der Dämmstoff sei als solcher aber zugelassen. Von Gesetzes wegen komme es allein auf die wärmedämmende Eigenschaft des Materials an. Dieses sei bei EPS-Dämmplatten gegeben. Mit der Zulassung des Baustoffes würden die vereinzelt auftretende Risiken offensichtlich in Kauf genommen. Und was der Gesetzgeber vorgebe, könne das Gericht nicht ignorieren.

(AG Berlin-Mitte, Urteil vom 14.6.2017, Az. 17 C 158/16).