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Betriebskostenabrechnung: Wann ein hoher Wasserverbrauch durch defekten Spülkasten zulasten des Mieters geht

Mieten & Wohnen 6. Dezember 2021
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rupbilder / stock.adobe.com

Mieter, die das Dauerrauschen ihrer Toilettenspülung überhören und sich hinterher über eine extrem hohe Wasserrechnung beklagen, haben Pech. Sie müssen dennoch zahlen. Schließlich ist es ihre Pflicht, in solchen Fällen nicht wegzuhören.

Ein Mieter sollte aufgrund der letzten Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung leisten, die deutlich höher ausgefallen war als in den Vorjahren. Die erhöhten Kosten waren auf einen defekten Spülkasten in der Wohnung zurückzuführen. Dafür wollte der Mieter aber nicht aufkommen, sodass es zur Zahlungsklage kam. Vor Gericht gab der Mieter an, der vermehrte Wasserverbrauch sei für ihn weder sichtbar noch hörbar gewesen. Somit hätte er den Vermieter gar nicht früher informieren können.

Das überzeugte das Gericht nicht. Es sei schlicht kaum vorstellbar, dass ein so massiver durch einen defekten Spülkasten verursachter Wasserverlust bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit über mehrere Monate hinweg unerkannt bleibt. Der Mieter sei vielmehr zu einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit verpflichtet - unabhängig von der Frage, wie oft sich der Mieter tatsächlich in der Wohnung aufhielte.

Diese Pflichten hatte der Mieter offenbar vernachlässigt, sodass das Gericht  die Umlage der erhöhten Kosten für gerechtfertigt hielt. Dieses Ergebnis sei angemessen und interessengerecht, da der Vermieter auf Hinweise der Mieter angewiesen sei und in der Regel nicht selbst die Räumlichkeiten begutachten könne.

LG Hanau, Urteil vom 30. 12.2020, 2 S 123/19