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Betriebskostenabrechnung: Baumfällkosten dürfen auf Mieter umgelegt werden

Mieten & Wohnen 4. Mai 2022
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Anja Götz / stock.adobe.com

Kosten der Gartenpflege dürfen grundsätzlich auf die Mieter umgelegt werden. Das galt für Baumfällkosten aber bislang nicht. Jetzt hat der BGH die Umlegbarkeit der Kosten zumindest für morsche Bäume bejaht.

Eine Wohnungsgenossenschaft hatte im Jahr 2015 eine mehr als 40 Jahre alte Birke auf dem Anwesen fällen lassen, weil der Baum nicht mehr standfest war. Die Kosten von knapp € 2.500,– legte die Genossenschaft mit der nächsten Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um. Eine der Mietparteien sollte davon rund € 415,– übernehmen. Das war ihr zu viel. Sie zahlte nur unter Vorbehalt und klagte vor Gericht die Rückzahlung des Geldes ein.

Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof. Ohne Erfolg für den Mieter. In der Betriebskostenverordnung seien Baumfällarbeiten zwar nicht ausdrücklich genannt, sondern nur die »Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen«. Bäume seien aber letztendlich verholzte Pflanzen. Und eine Erneuerung setze regelmäßig die vorherige Entfernung voraus. Baumfällkosten würden zudem das für die Umlegbarkeit erforderliche Kriterium »Laufende Kosten« erfüllen, auch wenn nicht jedes Jahr ein Baum gefällt werde. Der Gartenpflege seien schließlich »längere, nicht sicher vorherbestimmbare Zeitintervalle immanent«. Die Beseitigung eines Baumes stelle für den Mieter auch kein völlig unerwartetes Ereignis dar.

BGH, Urteil vom 10.11.2021, VIII ZR 107/20