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Ärger mit dem Handwerker – welche Rechte Ihnen zustehen

Mieten & Wohnen 19. Februar 2016
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© Carlos André Santos / fotolia.com

Wenn es zum Streit mit dem Handwerker kommt, kann man klein beigeben, sich über eine Pfuscharbeit ärgern oder die völlig überhöhte Rechnung zahlen. Man kann aber auch auf eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags bestehen.

Wenn der Handwerker gepfuscht hat

Die besten Karten hat der Kunde, wenn er die mangelhafte Leistung des Handwerkers erst gar nicht abnimmt. Weist nämlich das Werk mehr als nur unerhebliche Mängel auf, dann darf der Kunde die Abnahme verweigern. Entdeckt er den Mangel erst nach der Abnahme, stehen ihm eine Reihe von Gewährleistungsrechten zu.

Zunächst muss dem Handwerker eine zweite Chance eingeräumt werden, den Vertrag zu erfüllen (sogenannte Nacherfüllung). Scheitert die Mängelbeseitigung oder wird sie vom Handwerker verweigert, gibt es weitere Möglichkeiten. Der Kunde kann einen anderen Handwerker mit der Beseitigung des Mangels beauftragen. Die ihm entstehenden Aufwendungen kann er dem ursprünglich beauftragten Handwerker in Rechnung stellen. Notfalls kann der Kunde auch vom Vertrag zurücktreten. Dann muss der Vertrag rückabgewickelt werden. Das dürfte in der Praxis aber in den wenigsten Fällen in Betracht kommen.

Muss ich die Vergütung zahlen, wenn der Handwerker mangelhaft gearbeitet hat?

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kunde bei einer mangelhaften Handwerkerleistung die Vergütung zahlen muss, hängt davon ab, ob es sich um einenwesentlichen oder einen unwesentlichen Mangel handelt.

Von einem wesentlichen Mangel ist auszugehen, wenn die Gebrauchstauglichkeit des Werks für den Auftraggeber beeinträchtigt ist. Auch mehrere unwesentliche Mängel können zusammen wesentlich sein. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn es dem Kunden zumutbar ist, die Handwerkerleistung als im Wesentlichen vertragsgemäß anzuerkennen und im Übrigen wegen der noch vorhandenen unwesentlichen Mängel seinen Anspruch auf Nichterfüllung oder Selbstvornahme geltend zu machen. Verschwindet der Mangel nach kürzerer Zeit von selbst oder kann er leicht behoben werden, liegt ein unwesentlicher Mangel vor; ebenso, wenn nur noch geringe Restarbeiten anfallen.

Beispiel: Sind nach dem Auftragen des Verputzes am Haussockel noch kleinere Ausbesserungsarbeiten vorzunehmen, handelt es sich um einen unwesentlichen Mangel. Weist der Putz dagegen Risse auf, ist von einem wesentlichen Mangel auszugehen.

Tipp: Liegt ein wesentlicher Mangel vor, kann der Kunde die Abnahme der Arbeiten solange verweigern, bis der Mangel beseitigt wurde. Handelt es sich um einen unwesentlichen Mangel, darf die Abnahme der Handwerkerleistung nicht verweigert werden. Der Kunde als Auftraggeber darf aber nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

Wenn die Handwerkerrechnung zu hoch ist

Wenn der Handwerker die vereinbarten Arbeiten ausgeführt hat, geht es ans Bezahlen. Nicht selten werden dem Kunden allerdings Positionen berechnet, die dieser nicht akzeptieren muss.

  • Eine Festpreisvereinbarung ist eine verbindliche Kostengarantie. Der Handwerker kann nicht einfach unter Hinweis auf Leistungen, die „nachträglich erforderlich geworden sind“, mehr Geld verlangen. Auf finanzielle Nachforderungen des Handwerkers braucht sich der Kunde nicht einzulassen.

  • Haben der Handwerker und der Kunde einen Einheitspreis vereinbart, sind sämtliche Kosten des Handwerkers abgedeckt. Dieser muss alle Kosten bei der Kalkulation des Einheitspreises berücksichtigen und kann dem Kunden nicht einzelne Kostenpositionen (z. B. Kosten der Baustelleneinrichtung) zusätzlich in Rechnung stellen.

  • Grundsätzlich darf der Handwerker auch seine für den Arbeitseinsatz aufgewendete Fahrtzeit berechnen. Als zulässig wird es angesehen, dass Fahrtzeiten wie Arbeitszeiten berechnet werden. Allerdings dürfen nur die anteiligen Fahrzeiten in Rechnung gestellt werden. Sucht also der Handwerker gleich mehrere Kunden auf, muss er die Fahrtkosten unter den Kunden anteilsmäßig aufteilen.

  • Erbringt der Handwerker seine Arbeiten außerhalb der branchenüblichen Arbeitszeiten, darf er für Nacht- und Wochenendeinsätze Zuschläge von 50 bis 70 Prozent verlangen. Der Aufpreis darf allerdings nicht pauschal auf die gesamte Summe der Handwerkerrechnung, sondern nur auf die Arbeits- und Wegezeiten erhoben werden. Die Materialkosten müssen von solchen Zuschlägen ausgenommen bleiben.

Tipp: Die Rechnung des Handwerkers muss für den Kunden nachprüfbar sein. Dieser muss alsoohne besondere fachmännische Kenntnisse nachvollziehen können, welche Leistungen zu welchen Preisen der Handwerker abrechnet. Sind Rechnungsposten nicht nachvollziehbar, sollte der Handwerker darauf aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass die beanstandeten Posten gegebenenfalls erst nach näherer Erläuterung gezahlt werden.

Haben Sie Ärger mit Ihrem Handwerker? Erstellen Sie hier ein Mahnschreiben oder eine Aufforderung zur Leistungserbringung