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Tierhalter muss für die Beseitigung von Hundehaufen aufkommen

Haustier 2. Mai 2017
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Tierhalter muss für die Beseitigung von Hundehaufen aufkommen

© Jürgen Fälchle / fotolia.com

Ein Hundehalter ist für sein Tier verantwortlich - auch für die Hinterlassenschaften. Lässt er den Hund ohne Leine laufen, muss er damit rechnen, dass der auf fremden Grundstücken sein Geschäft verrichtet. Er haftet für dessen Beseitigung.

Eine Wohnanlage wies etliche Grünflächen aus. Diese waren mit Schildern wie „Kein öffentlicher Durchgang“ bzw. „Rasen nicht betreten“ oder „Hunde an die Leine“ gekennzeichnet.

Ein ehemaliger Mieter, dem diese Verbote bekannt waren, ließ seine beiden Hunde innerhalb von wenigen Tagen unangeleint auf der Rasenfläche der Anlage laufen. Diese verrichteten dort ihr Geschäft, ohne dass der Halter es beseitigte. Nebenher reinigte der Mann sein Auto von innen und schüttelte Hundehaare auf die Wiese.

Die Grundstückseigentümerin verlangte von dem Hundehalter eine Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz. Für den Einsatz des Hausmeisters, der die Hinterlassenschaften beseitigte, stellte sie € 22,50 in Rechnung und verlangte zudem die Erstattung der Anwaltskosten. Die Sache ging vor Gericht.

Das Landgericht Berlin gab der Grundstückseigentümerin recht. Der Mann darf weder seinen Abfall auf der Grünfläche entsorgen noch seine Hunde dort frei herumlaufen lassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von € 10.000,- festgesetzt.

Zudem muss der Hundehalter die in Rechnung gestellten Kosten für die Beseitigung der Hinterlassenschaften seiner Tiere tragen. Es haftet als Störer, weil er durch das Herumlaufen seiner Hunde, die dabei ihr Geschäft verrichteten, fremdes Eigentum beeinträchtigt hat. Der Mann muss auch die Anwaltskosten tragen.

LG Berlin, Urteil vom 7. 12. 2016, 35 O 251/16

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