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Hund muss Halsband mit Angaben zum Halter tragen

Haustier 21. Juni 2019
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Maglido-Photography / stock.adobe.com

Das Berliner Hundegesetz schreibt vor, dass am Halsband Name und Anschrift des Halters angebracht werden müssen. Die Kennzeichnungspflicht stellt einen nur geringen Eingriff in die Privatsphäre des Halters dar und ist deshalb rechtmäßig.

Ein Hundehalter aus Berlin fühlte sich durch die gesetzlichen Vorgaben des Berliner Hundegesetzes beeinträchtigt. Danach ist ein Halter zunächst verpflichtet, seinem Hund mit einem fälschungssicheren Transponder zu versehen. Er muss das Tier in der Öffentlichkeit zudem kennzeichnen. Dazu muss er dem Hund ein Halsband (oder ein Brustgeschirr) mit Hundesteuermarke sowie Namen und Anschrift des Halters anlegen (§ 12 Abs. 2 HundeG).

Der Hundehalter sah in der Kennzeichnungspflicht eine Verletzung seiner Privatsphäre, weil er personenbezogene Daten offenlegen müsse. Er befürchtete zudem das dadurch erhöhte Risiko, dass seine Anschrift ausgespäht und er somit leichter Opfer eines Diebstahls werden könne.

Der Verfassungsgerichtshof Berlin folgte den Argumenten des Tierhalters nicht. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung berührt zwar das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung, wonach grundsätzlich jeder Bürger selbst entscheiden darf, wann und in welchem Umfang er persönliche Daten offenbart. Doch das Berliner Hundegesetz schränkt dieses Recht nur in einem sehr geringen Ausmaß ein.

Die Kennzeichnung am Halsband oder Brustgeschirr kann auch verdeckt erfolgen (z.B. kann ein Etikett mit den Daten an der Innenseite des Halsbandes oder unter einer Klappe angebracht werden). Somit sind die persönlichen Daten nicht ohne Weiteres einsehbar.

Der Eingriff in die Privatsphäre ist zulässig, denn durch die Kennzeichnungspflicht können die Risiken durch unbeaufsichtigt herumstreunende Hunde begrenzt und die für sie verantwortlichen Personen identifiziert werden. Mithilfe dieser Informationen können Halter ermittelt werden, wenn das Auslesen des Transponders oder eine Abfrage des Zentralregisters nicht möglich ist. Hier hilft die Angabe von Name und Anschrift konkret weiter, um etwaige Haftungsansprüche durchzusetzen und die entlaufenen Tiere zurückbringen zu können.

VerfGH Berlin, Beschluss vom 16.1.2019, VerfGH 15/17