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Unfall im Pflegeheim: Demenzkranke müssen nicht lückenlos beaufsichtigt werden

Familie & Vorsorge 7. Februar 2020
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Photographee.eu / stock.adobe.com

Heimbewohner müssen je nach Erkrankung bei vielen Verrichtungen vor sich selbst geschützt werden. So zum Beispiel, wenn Sturzgefahr besteht. Eine Haftung seitens des Heims kommt aber nur infrage, wenn das Personal Anhaltspunkte dafür hat.

Im entschiedenen Fall hatte die Krankenkasse einer dementen Bewohnerin eines Pflegeheims die Einrichtung verklagt, weil die 83-jährige Frau beim Versuch, ohne fremde Hilfe zur Toilette zu gehen, gestürzt war. Die Frau hatte dabei eine Oberschenkelhalsfraktur erlitten. Die Krankenkasse war der Auffassung, das Pflegeheim habe seine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Frau hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen. Die Schadensersatzklage blieb ohne Erfolg.

Das Oberlandesgerichts Karlsruhe urteilte nach Einholung eines pflegefachlichen Sachverständigengutachtens, dass zwar grundsätzlich eine Verpflichtung des Pflegeheims, Patienten nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richte sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko absehen ließe. Dabei sei der Schutz des Patienten vor einem Sturz abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre, die auch bei einem Demenzkranken zu beachten sei und die bei einer lückenlosen Überwachung während des Toilettengangs beeinträchtigt wäre. Eine lückenlose Überwachung sei aber nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs bestehen würden.

Das war hier vor dem Sturz nicht der Fall gewesen. Die Entscheidung des Pflegeheims im konkreten Fall war daher pflegefachlich nachvollziehbar laut Gericht richtig. Das Pflegeheim war nicht dazu verpflichtet, eine durchgehende Beaufsichtigung der demenzkranken Patientin zu gewährleisten.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.9.2019, 7 U 21/18