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Trennung und Scheidung: Ehewohnungszuweisung muss spätestens ein Jahr nach der Scheidung beantragt werden

Familie & Vorsorge 12. Mai 2021
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Андрей Яланский / stock.adobe.com

Wer nach der Trennung in der früheren Ehewohnung bleiben möchte, hat ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung Zeit, sich darum zu kümmern. Andernfalls muss er mit einem Rauswurf rechnen, wenn die Wohnung im Alleineigentum des Ex steht.

Ein Ehepaar lebte in einer Wohnung, die im Alleineigentum des Mannes stand. Nach der Trennung und späteren Scheidung wurde die Wohnung von der Frau alleine genutzt. Die Frau war zwar ihrerseits Alleineigentümerin einer anderen im selben Haus gelegenen Wohnung. Die hatte sie allerdings schon im Jahr 2016 unentgeltlich auf ihren Sohn übertragen.

Dem Ex-Mann zahlte sie weder Miete noch eine Nutzungsentschädigung, auch die verbrauchsabhängigen Betriebskosten zahlte sie nicht. Nachdem sie Zahlungsaufforderungen ebenso wie ein Herausgabeverlangen des Mannes ignorierte, beantragte dieser bei Gericht die Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof stellte hierzu fest,  dass es sich zwar um ein Ehewohnungsverfahren handelt, weshalb die Eigentumsverhältnisse keine Rolle spielen würden. Aber es sei bei der Beurteilung, ob es sich hier noch um die Ehewohnung handele, auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung abzustellen.

Denn ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung würden gemäß § 1568 a BGB nicht nur die Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung erlöschen, sondern auch der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung. Belange des Kindeswohls stünden dem nicht entgegen, weil der Zeitraum von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung jedenfalls ausreichend sei, um eine Wohnungsüberlassung zu beantragen.

BGH, Beschluss vom 10.3.2021,  XII ZB 243/20