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Trennung: Nichtverheirateter Ex-Partner muss trotz gemeinsamer Kinder bei Wohnungskündigung mitwirken

Familie & Vorsorge 3. September 2020
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Christian / stock.adobe.com

Wenn sich nichteheliche Lebenspartner trennen und einer von beiden aus der gemeinsam angemieteten Wohnung auszieht, hat er Anspruch auf Zustimmung des anderen zur Mietvertragskündigung. Auch wenn noch gemeinsame Kinder in der Wohnung leben.

Ein Mann war nach dem Scheitern seiner nichtehelichen Beziehung aus der gemeinsam angemieteten Wohnung ausgezogen, weshalb er den seinerzeit zusammen mit seiner Ex-Partnerin abgeschlossenen Mietvertrag kündigen wollte. Die Frau verweigerte die Zustimmung mit der Begründung, sie lebe noch mit den beiden gemeinsamen Kindern in der Wohnung. Ihr Ex-Partner müsse dafür sorgen, dass die Kinder weiterhin in der Wohnung leben können. Der Ex-Partner war anderer Ansicht, er verklagte seine frühere Lebenspartnerin auf Zustimmung zur Wohnungskündigung.

Vor Gericht kam er damit durch. Die Frau wurde auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen Mietverhältnisses verurteilt. Die gemeinsame Anmietung der Wohnung habe eine „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ begründet, die durch den Auszug des Mannes beendet worden sei. Er habe nun einen Anspruch auf Beendigung des gemeinsam eingegangenen Vertragsverhältnisses.

Der Umstand, dass der Mann gegenüber den Kindern unterhaltspflichtig sei, begründe keine Verpflichtung, das gemeinsame Mietverhältnis aufrechtzuerhalten. Er sei nach seinem Auszug in erster Linie barunterhaltspflichtig. Aus seiner Pflicht zur elterlichen Sorge ergebe sich kein Gebot, für eine Unterbringung seiner Kinder gerade in dieser Wohnung zu sorgen. Dem Gericht war auch nicht erkennbar, dass nach Beendigung des Mietvertrags keine Ersatzwohnung angemietet werden kann und die Kinder somit obdachlos werden.

(LG Berlin, Urteil vom 25.10.2016, Az. 63 S 86/16)