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Trennung: Ehefrau hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Hundes zwei Jahre nach Auszug

Familie & Vorsorge 8. Januar 2019
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absolutimages / stock.adobe.com

Frauchen kann den gemeinsamen Hund zwei Jahre nach ihrem Auszug nicht herausverlangen. Auch wenn ein gemeinsamer Hund rechtlich kein Kind ist, sondern eine Sache, richtet sich die Zuteilung dieses Haushaltsgegenstandes nach dem Hundewohl.

Ein Ehepaar aus Osnabrück hatte Hund „Dina“ im Jahr 2013 erworben. Anfang Januar 2016 trennten sich die Eheleute. Die Frau verzog nach Schleswig-Holstein. Der Hund blieb beim Herrchen. Im Jahr 2018 wollte die Frau ihren Mann auf Herausgabe des Hundes verklagen und beantragte dafür Prozesskostenhilfe. Ohne Erfolg mangels Erfolgsaussichten, wie das Oberlandesgericht Oldenburg feststellte.

Der Hund sei zwar rechtlich als „Hausrat“ einzuordnen, und der sei der nach Billigkeit zu verteilen. Bei der Zuteilung müsse aber berücksichtigt werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Somit sei der Tierschutz zu beachten. Schließlich würden Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen und unter dem Verlust eines Menschen leiden. Es komme daher darauf an, wer den Hund zuletzt überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt habe, das heißt, die Hauptbezugsperson des Tieres sei. Das war hier eindeutig der Ehemann. Eine Trennung von ihm erschien dem Gericht daher mit dem Tierwohl nicht vereinbar. Hinzu kam, dass Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar waren.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.8.2018, Az. 11 WF 141/18