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Trennung: Ausgezogener Ehepartner muss vorübergehend noch Miete mitbezahlen

Familie & Vorsorge 7. August 2019
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Inga / stock.adobe.com

Zieht ein Ehepartner aus, muss er noch sich zur Hälfte an der Miete beteiligen, wenn der andere auch ausziehen will. Der zunächst verbleibende Ehepartner muss sich aber die ersparten Aufwendungen für eine andere Wohnung anrechnen lassen.

Im Januar 2017 zog eine Ehefrau aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Da auch der Ehemann nicht länger in der Wohnung bleiben wollte, wurde der Mietvertrag mit Wirkung zum Ende Juli 2017 gekündigt. Der Ehemann wollte nun, dass die Ehefrau sich bis dahin zur Hälfte an den Mietkosten in Höhe von 808,- Euro beteiligt. Damit war die Ehefrau nicht einverstanden. Man sah sich vor Gericht wieder.

Der Mann bekam zum Teil recht. Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass ein Ehegatte, der nach der Trennung die Ehewohnung allein weiter nutzt, im Innenverhältnis die Miete grundsätzlich allein zu tragen muss. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte bei eigenem Auszugswunsch gezwungen ist, die Wohnung bis zur Kündigung weiter zu nutzen. Entscheide er sich dann dafür, ebenfalls auszuziehen, so müsse sich der zuerst ausgezogene Ehegatte für die gesamte Restdauer der Mietzeit an den Mietkosten beteiligen. Dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten muss sich aber laut OLG Köln vorab denjenigen Teil der Miete für die gemeinsame Wohnung allein zuzurechnen, den er als Mieter für die Nutzung einer anderweitigen, allein angemieteten Wohnung fiktiv gespart hat. Nur der überschießende Teil sei hälftig von dem anderen, aus der Wohnung ausgezogenen Ehegatten zu tragen.

OLG Köln, Beschluss vom 12.7.2018, 10 UF 16/18