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Rechtliche Betreuung: Verwandte gehen bei Geeignetheit dem Berufsbetreuer vor

Familie & Vorsorge 12. November 2019
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taka / stock.adobe.com

Muss ein rechtlicher Betreuer bestellt werden, geht der Wunsch der betroffenen Person vor, hierfür einen Verwandten einzusetzen. Ein Berufsbetreuer kommt nur infrage, wenn der Verwandte ungeeignet ist. So der Bundesgerichtshof.

Im Jahr 2014 hatte das Amtsgericht Jülich über die Verlängerung einer Betreuung für eine Frau zu entscheiden, die seit 2008 einen Berufsbetreuer zu Seite gestellt bekommen hatte. Obwohl die Betroffene den Wunsch äußerte, von ihren Eltern in vermögenrechtlichen Angelegenheiten betreut zu werden, hielt das Amtsgericht die Betreuung durch den Berufsbetreuer aufrecht. Begründung: Die Eltern hätten in der Vergangenheit finanzielle Zuwendungen durch die Betroffene erhalten, ohne den Berufsbetreuer darüber zu informieren. Die Eltern begründeten dies damit, dass sie zu dem Berufsbetreuer kein Vertrauensverhältnis haben. Es kam zum Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung. Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof. Hier gab man der betroffenen Frau und ihren Eltern recht.

Die Bundesrichter entschieden, dass das Betreuungsgericht einem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen habe. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Betroffene einen nahen Verwandten als Betreuer benenne. Denn der nahe Verwandte ist gemäß § 1897 Abs. 5 Satz 1 BGB insbesondere dann zum Betreuer zu bestellen, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich als Betreuer wünscht. Nahe Verwandte seien nur dann nicht zum Betreuer zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Betroffenen zuwiderlaufe. So liege der Fall hier jedoch nicht. Zwar spreche gegen eine Eignung der Eltern als Vermögensbetreuer, dass diese den ehemaligen Berufsbetreuer über die verschiedenen finanziellen Transaktionen keine Rechenschaft abgelegt haben. Allerdings beruhte dies auf dem gestörten Vertrauensverhältnis. Aus der verweigerten Auskunft der Eltern könne nicht zwingend geschlossen werden, dass sie im Falle ihrer Bestellung zum Vermögensbetreuer ihre dem Gericht bestehenden Berichts- und Rechnungslegungspflichten verletzen würden. Das Gericht habe schließlich die Möglichkeit, in diesem Fall mit Zwangsmitteln oder der Entbindung zu reagieren.

(BGH, Beschluss vom 19.7.2017, Az. XII ZB 390/16)