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Nicht eheliche Lebensgemeinschaft: Verbot der Stiefkindadoption ist verfassungswidrig

Familie & Vorsorge 24. Mai 2019
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Africa Studio / stock.adobe.com

Unverheirateten Paaren darf die Stiefkindadoption nicht länger verweigert werden, wenn einer der Partner das Kind des anderen annehmen will. Das führt laut Bundesverfassungsgericht zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu Verheirateten.

Die Mutter zweier Kinder war mit deren leiblichem Vater bis zu dessen Tod 2006 verheiratet.  Seit 2007 lebt die Frau mit ihrem neuen Lebenspartner unverheiratet zusammen. Das Paar hat bisher nicht geheiratet, weil die Frau eine Witwenrente bezieht, die sie durch die Wiederverheiratung verlieren würde. Die beiden haben einen gemeinsamen, im Jahr 2009 geborenen Sohn. Die anderen zwei Kinder will der Mann nun adoptieren, was das zuständige Amtsgericht wegen der bestehenden Rechtslage bislang ablehnte. Danach ist nur Verheirateten eine Adoption der Kinder des Partners gestattet. Die Sache ging bis zum Bundesverfassungsgericht, das die bestehende Rechtslage für verfassungswidrig erklärte. Begründung: Der gesetzliche Ausschluss der Stiefkindadoption soll verhindern, dass ein Kind unter ungünstigen familiären Bedingungen aufwachsen muss. Das kann aber durch das gesetzliche Verbot nicht erreicht werden. Schließlich lebt das Kind mit dem Eltern- und dem Stiefelternteil schon in einer Familie.

Die nicht eheliche Familie hat sich vielmehr als weitere Familienform neben der ehelichen Familie etabliert. Zudem ist es nicht zu rechtfertigen, dass allein der Familienstand der Eltern darüber entscheiden soll, ob Kinder ihren sozialen Elternteil als rechtlichen Elternteil erhalten können oder nicht. Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.3.2020 eine Neuregelung zu schaffen.

BVerfG, Beschluss vom 26.3.2019, 1 BvR 673/17