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Kein Kita-Platz: Eltern bekommen Schadensersatz wegen Verdienstausfall

Familie & Vorsorge 22. Oktober 2016
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Kein Kita-Platz: Eltern bekommen Schadensersatz wegen Verdienstausfall

© Andrey Kuzmin / fotolia.com

Seit August 2013 gibt es das Kinderförderungsgesetz, wonach alle Kinder ab dem ersten Lebensjahr Anspruch auf Betreuung in einer Kita oder bei einer Tagesmutter haben. Was aber, wenn es nicht überall ausreichend Plätze gibt? Dazu der BGH.

Drei Frauen aus Leipzig hatten geklagt, weil sie nach einem Jahr Elternzeit trotz frühzeitiger Anmeldung keinen Kita-Platz für ihren Nachwuchs bekamen. Dadurch konnten alle drei erst mit mehrmonatiger Verspätung wieder arbeiten gehen. Sie verklagten die Stadt auf Schadensersatz für ihren Verdienstausfall in Höhe ca. 2.200 Euro, 4.500 Euro bzw. 7.300 Euro.

Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof, wo man den Müttern grundsätzlich recht gab. Die Stadt hat nach Ansicht der Karlsruher Richter ihre Amtspflicht verletzt. Diese umfasst auch den Schutz der vor Verdienstausfallschäden der Eltern, wenn diese keinen Betreuungsplatz erhalten. Zwar steht der Anspruch auf einen Betreuungsplatz allein dem Kind zu. Der Schutz der Eltern und ihrer Erwerbstätigkeit durch die Vorschrift ergibt sich aber aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck des Kinderförderungsgesetzes.

Schließlich wollte der Gesetzgeber neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zugunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit erreichen, indem die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie Anreize für Kinderwünsche geschaffen werden.

Zahlen muss die Stadt Leipzig am Ende jedoch nur, wenn man ihr ein Verschulden an der Misere vorwerfen kann. Geldmangel ist jedenfalls kein Entschuldigungsgrund, weil die Stadt nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt einstehen muss. Deshalb muss die Vorinstanz, das OLG Dresden, noch weitere Feststellungen zum Verschulden treffen.

(BGH, Urteile vom 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, III ZR 302/15 und III ZR 303/15)