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Jobcenter braucht keine Miete für Unterbringung im Elternhaus zu zahlen

Familie & Vorsorge 11. August 2020
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bluedesign / stock.adobe.com

Das Jobcenter übernimmt nur dann die Miete bei Unterbringung im Elternhaus, wenn das Mietverhältnis ernsthaft besteht. Ist der Vertrag bloß zum Schein geschlossen worden, damit das Jobcenter zahlt, entfällt der Anspruch auf Kostenübernahme.

Eine junge Frau und ALG II-Empfängerin lebt noch in ihrem Elternhaus. Für die Nutzung ihres Zimmers verlangen die Eltern eine monatliche Miete, welche die Frau auch bezahlt. Es gilt aber als erwiesen, dass sie auch mietfrei bei ihren Eltern wohnen könnte, wenn die Miete nicht vom Jobcenter als Teil der Kosten der Unterkunft übernommen würde. Das Jobcenter lehnte deshalb die Wohnkostenübernahme ab. Dagegen zog die Frau vor Gericht.

Das zuständige Sozialgericht wies die Klage der Frau ab. Es sei nicht glaubhaft, dass Eltern anlässlich der Rückkehr des eigenen Kindes vorhandenen Wohnraum im eigenen Haus erstmalig zu Geld machen wollten. Hinzu kam, dass eine Vermietung an dritte Personen, die nicht Familienangehörige sind, nach den Angaben der Eltern nicht infrage kommt. Das Gericht sah deshalb hier keine ernstliche Zahlungsverpflichtung der Tochter gegenüber den Eltern. Zahlen sollte letztlich von vorneherein das Jobcenter. Eine Kostenübernahme scheidet aber in solchen Fällen aus.

(SG Stuttgart, Urteil vom 23.3.2017, S 2 AS 7218/13)