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Wann eine Testamentskopie dem Nachlassgericht reicht

Erben & Schenken 13. Oktober 2021
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Jo Panuwat D / stock.adobe.com

Wenn ein Erblasser ein Testament gemacht hat, wird dieses vom Nachlassgericht eröffnet. Grundsätzlich ist nur das Original einer solchen letztwilligen Verfügung zu eröffnen. Mangels Original geht ausnahmsweise aber auch eine Kopie.

Ein Erblasser hinterließ mehrere Verfügungen von Todes wegen. Eine ist im Original nicht mehr auffindbar. Wohl aber existiert noch eine Kopie. Das Nachlassgericht kündigte an, auch diese Kopie neben den anderen Verfügungen eröffnen zu wollen. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht München.

Zwar sei grundsätzlich das Original beim Nachlassgericht abzuliefern. Wenn aber das Original nicht mehr auffindbar sei, könne die Kopie die Errichtung eines Testaments nachweisen. Allein die Tatsache, dass das Original nicht mehr vorhanden sei, lasse noch nicht den Schluss zu, dass das Testament vom Erblasser vernichtet und somit widerrufen worden ist. Daher könne sich die Erbfolge auch nach dem nur noch in Kopie vorliegenden Testament richten. Dieses müsse deshalb ebenfalls eröffnet werden.

OLG München, Beschluss vom 7.4.2021, 31 Wx 108/21