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Wann das Grundbuchamt keinen Erbschein zur Grundstückumschreibung verlangen kann

Erben & Schenken 13. November 2016
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Wann das Grundbuchamt keinen Erbschein zur Grundstückumschreibung verlangen kann

© tl6781 / fotolia.com

Wer dem Grundbuchamt ein notarielles Testament vorlegt, das ihn als Erben ausweist, braucht für die Umschreibung einer geerbten Immobilie normalerweise keinen Erbschein vorzulegen. Nur in begründeten Zweifelsfällen geht das nicht.

Eine Ehefrau hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann 1973 vor einem Notar ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem Testament hatte die Erblasserin ihren Ehemann als alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt. Im Jahr 2001 errichtete die Frau ein weiteres – dieses Mal privates – Testament. In diesem Testament setzte die Erblasserin ihre Kinder als Erben für ihr Vermögen ein.

Die Frau verstarb. Der Witwer beantragte beim zuständigen Grundbuchamt die Umschreibung des Grundbuchs für eine im Nachlass befindliche Wohnung. Er legte dem Grundbuchamt dabei beide Testamente vor.

Der Ehemann vertrat dabei die Auffassung, dass das zeitlich spätere Testament seiner verstorbenen Ehefrau unwirksam sei, da es inhaltlich von dem gemeinsamen notariellen Testament aus dem Jahr 1973 abweiche. Die Verfügungen in dem gemeinsamen Testament seien wechselbezüglich und mithin bindend.

Dennoch bestand man beim Grundbuchamt auf einem kostenpflichtigen Erbschein, der den Ehemann als Erben ausweisen sollte. Dagegen legte der Ehemann Rechtsmittel ein, sodass die Sache zum Oberlandesgericht München kam. Hier gab man ihm recht.

Zwar kann das Grundbuchamt beim Vorliegen eines notariellen Testaments und einem später errichteten privaten Testaments „regelmäßig bereits dann auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn das eigenhändige Testament nicht offenbar ungültig, widerrufen oder für die Erbfolge bedeutungslos ist“. Aber hier war das zweite Testament „offensichtlich ungültig“, da es im Widerspruch zu dem zeitlich früheren und bindenden gemeinsamen Ehegattentestament stand.

(OLG München, Beschluss vom 21.10.2016, Az. 34 Wx 331/16)