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Unbekannte Pflichtteilsstrafklausel im elterlichen Testament macht Enterbung nicht rückgängig

Erben & Schenken 11. Dezember 2016
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© maho / fotolia.com

Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Ehegattentestament dient dazu, die Kinder davon abzuhalten, nach dem Tod des Erstversterbenden vom überlebenden Elternteil den Pflichtteil zu fordern. Das funktioniert nicht immer.

Ein Ehepaar mit zwei Töchtern hatte sich gegenseitig zu Erben des zuerst Versterbenden eingesetzt. Die Töchter sollten erst nach dem Tod des Längerlebenden erben. Die Eltern ordneten zudem in ihrem gemeinsamen Testament an, dass die Pflichtteilsstrafklausel den beiden Töchtern erst dann bekannt gegeben werden sollte, wenn eine der beiden Töchter im ersten Erbfall ihren Pflichtteil einfordern würde. Es ging den Eltern dabei nicht um eine Disziplinierung der Töchter. Diese sollten vielmehr auf die Probe gestellt werden.

Eine Tochter forderte tatsächlich, ohne die Pflichtteilsstrafklausel zu kennen, vom Vater nach dem Tod der Mutter ihren Pflichtteil und erhielt 25.000 Euro. Nach dem Tod des Vaters beantragte dann die Tochter, die ihren Pflichtteil seinerzeit nicht verlangt hatte, beim Nachlassgericht einen Erbschein als Alleinerbin.

Das rief die enterbte Schwester auf den Plan. Sie war der Ansicht, die von ihren Eltern testamentarisch festgelegte Pflichtteilsstrafklausel sei nichtig. Die damit verbundene Geheimhaltungsklausel sei unzulässig. Die Regelung sei außerdem sittenwidrig. Zu guter Letzt focht sie die Geltendmachung ihres Pflichtteils wegen Irrtums an.

Das alles nützte ihr nichts. Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte zwar, dass die Geheimhaltung der Pflichtteilsstrafklausel gegen das gesetzlich geregelte Eröffnungsgebot für Testamente verstoßen hat. Die Nichtigkeit dieser Anordnung habe aber nicht bewirkt, dass auch die Pflichtteilsklausel unwirksam ist.

Die Pflichtteilsstrafklausel als solche sei ebenfalls nicht sittenwidrig. Das setze eine unredliche oder verwerfliche Gesinnung des Erblassers voraus, was hier nicht festgestellt werden konnte. Das OLG verneinte schließlich auch einen zur Anfechtung berechtigenden Irrtum auf Seiten der enterbten Schwester.

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.2.2016, Az. I-3 Wx 34/15)