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Erbe wird trotz Weiterzahlung der Beiträge nicht Vereinsmitglied

Erben & Schenken 29. Oktober 2016
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Erbe wird trotz Weiterzahlung der Beiträge nicht Vereinsmitglied

© Bacho Foto / fotolia.com

Wer einen Todesfall in der Familie hat, muss sich um vieles kümmern, bis hin zur Beendigung von Vereinsmitgliedschaften. Da kann schon mal etwas schieflaufen. Fortgesetzte Beitragszahlungen dürfen aber kein Nachteil für den Erben sein.

Eine Frau aus Weil war seit 1980 Mitglied im Münchner Haus- und Grundbesitzerverein. Als sie 2005 verstarb, wurde sie von ihrem Sohn beerbt. Gemäß seiner Satzung erhebt der Verein von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag für die Mutter betrug 160 Euro jährlich. Nach der Satzung endet die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Erben können aber die Mitgliedschaft fortsetzen.

Der Sohn bezahlte anstandslos die Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009. Ab 2010 stellte er die Zahlungen ein. Daraufhin beantragte der Verein einen Mahnbescheid gegen die Verstorbene und erfuhr erst so von deren Tod. Daraufhin wollte der Verein jetzt das Geld bei dem Sohn holen. Dieser habe als  Erbe durch die weiteren Zahlungen für die Jahre 2005 bis 2009 die Mitgliedschaft übernommen. Er sei somit verpflichtet, auch die Beiträge ab 2010 zu bezahlen.

Das Amtsgericht München gab dem Sohn recht. Die Mitgliedschaft sei keineswegs durch ihn fortgeführt worden. Zwar seien nach der Vereinssatzung Erben berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen. Dies setze jedoch eine ausdrückliche Willenserklärung des Erben voraus. Die liege hier nicht vor. Allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009 ohne gleichzeitige Erklärung, damit eine Weiterführung der Mitgliedschaft im eigenen Namen zu wünschen, reiche dafür nicht aus. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Sohn nicht verpflichtet war, den Verein vom Tod seiner Mutter zu informieren.

AG München, Urteil vom 23.3.2016, Az. 242 C 1438/16