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Kein Anscheinsbeweis bei einfacher E-Mail

E-Commerce 14. Oktober 2024
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Song_about_summer / stock.adobe.com

Das Versenden eine E-Mail ohne Empfangs- oder Lesebestätigung reicht nicht aus, um zu beweisen, dass der Empfänger die E-Mail auch tatsächlich erhalten hat.

In einem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob eine einfache E-Mail, die ohne Empfangs- oder Lesebestätigung verschickt worden war, den Empfänger erreicht hat. Auf den Zugang der E-Mail kam es in diesem Verfahren an.

Der Empfänger behauptet, keine Mail erhalten zu haben. Der Versender trägt vor, es genüge für den Zugang der Nachweis, dass die Mail verschickt wurde. Damit bestünde ein Anscheinsbeweis dafür, dass diese beim Empfänger auch zugegangen sein muss.

Das Oberlandesgericht Rostock hat dieser Rechtsauffassung widersprochen und – in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung – nochmals klargestellt: Für den Zugang einer einfachen, ohne Empfangs- oder Lesebestätigung versendeten E-Mail kann kein Anscheinsbeweis angenommen werden.

Das bloße Versenden der einfachen E-Mail und das Ausbleiben einer Unzustellbarkeitsmeldung reicht nicht aus, um den Anscheinsbeweis zu begründen.

E-Mail-Kommunikation ist unter den gegenwärtigen technischen Bedingungen immer noch nicht so zuverlässig, dass eine Beweiserleichterung in Betracht kommt. Es treten beispielsweise häufig technische Probleme beim E-Mail-Verkehr auf (z.B. Unsicherheitsfaktoren wie Spamfilter, technische Störungen). Auch die Tatsache, dass ein Empfänger die Nachricht einfach nicht öffnet, spricht dagegen.

Der Empfänger ist auch nicht verpflichtet, zum Beweis des Mail-Zugangs den gesamten elektronischen Posteingang für den betreffenden Zeitraum offenzulegen. Das Gericht verwies dabei darauf, auch in der »analogen Welt« kann ein Zugangsnachweis nicht dadurch geführt werden, dass die Briefkästen oder die Wohn- und Geschäftsräume des vermeintlichen Empfängers umfassend auf den abgesendeten Brief durchsucht werden.

OLG Rostock, Beschluss vom 3.4.2024, 7 U 2/24

Als Absender von wichtigen Mitteilungen per E-Mail (z.B. in einem rechtlichen Zusammenhang wie etwa einer Fristsetzung) sollten Sie auf Nummer sicher gehen und zusätzliche Maßnahmen ergreifen (z.B. fordern Sie eine Lesebestätigung an). Als rechtssichere Alternative kommt zudem eine postalische Zustellung in Betracht (z.B. per Einschreiben).