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Zahlung spätestens zehn Tage nach Rechnungszugang: Fälligkeit oder Verzug?

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 26. September 2022
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N. Theiss / stock.adobe.com

Eine AGB eines Telekommunikationsdienstleistungsvertrages, wonach Rechnungsbeträge spätestens zehn Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen sind, begründet keinen Verzug ohne Mahnung. Sie regelt entweder die Fälligkeit oder ist unwirksam.

Zwischen einem Telekommunikationsanbieter und einem Vertragskunden kam es zum Streit über die Telefonrechnung. Der Anbieter verlangte auch den Ersatz von Verzugsschäden. Er trug vor, der Kunde sei in Verzug, da er gegen eine Regelung in den AGB des Telekommunikationsvertrages verstoßen habe. Dort sei geregelt, Verzug trete ohne Mahnung ein, wenn die Rechnung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung bezahlt wird.

Das Amtsgericht Kassel entschied: Der Telekommunikationsanbieter kann keinen Verzugsschaden geltend machen, denn es fehlt an einer Mahnung.

Die Klausel im Telekommunikationsvertrag, wonach Rechnungen innerhalb von zehn Tagen zu zahlen sind, ändert daran nichts. Die Regelung stellt entweder eine Fälligkeitsregelung dar, der zufolge vor Ablauf der genannten Frist die Zahlung nicht fällig ist, oder sie verstößt gegen ein sogenanntes »Klauselverbot« (§ 309 Nr. 4 BGB). Danach ist es dem Anbieter verboten, eine AGB-Regelung zu verwenden, mit der er sich von der Pflicht zur Erteilung einer Mahnung freistellt.

AG Kassel, Urteil vom 28.4.2022, 421 C 301/22