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Wie weit reicht der Auskunftsanspruch von Telefon-Auskunftsdiensten?

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 10. August 2020
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Bojan / stock.adobe.com

Stimmen Sie als Telefonkunde der Veröffentlichung Ihrer Daten in Telefonverzeichnissen und Auskunftsdatenbanken zu, müssen Sie damit rechnen, dass diese auch an andere Anbieter solcher Dienstleistungen in der EU weitergegeben werden.

Eine belgische Telefonauskunft hatte in den Niederlanden Nutzerdaten zur Veröffentlichung angefordert. Dieses Ansinnen wurde abgelehnt. Begründung: Die Zustimmung ihrer Kunden gelte nur für inländische Dienste. Somit bestehe keine Auskunftspflicht, Daten an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land weiterzureichen.

Das beurteilten die Richter beim Europäischen Gerichtshof anders. Wer seine Telefonnummer zur Veröffentlichung freigibt, muss mit der Weitergabe an Anbieter auch in anderen EU-Ländern rechnen.

Das Auskunftsrecht ergibt sich aus der europäischen Universaldienstrichtlinie. Diese regelt die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste in der EU. Sie unterscheidet dabei nicht zwischen Anträgen aus dem eigenen oder anderen EU-Ländern.

Konsequenz für Kunden: Wer einmal der Veröffentlichung der Daten zugestimmt hat, muss dies vor der Weitergabe in andere Mitgliedsstaaten nicht erneut tun. Der Schutz der personenbezogenen Daten wird durch die Weitergabe derselben Daten für ein weiteres Teilnehmerverzeichnis nicht verletzt.

EuGH, Urteil vom 15. 3. 2017l, C-536/17