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Voreingestellte Dienste auf einer SIM-Karte sind unzulässig

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 14. November 2018
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mckaphoto / stock.adobe.com

SIM-Karten, die kostenpflichtige, vorinstallierte und -aktivierte Dienste enthalten, dürfen Mobilfunkanbieter nur dann installieren, wenn der Kunde zuvor aufgeklärt wird. Andernfalls liegt eine unzulässige Lieferung unbesteller Waren vor.

Zwei italienische Telefonanbieter hatten SIM-Karten verkauft, auf denen Internetzugangs- und Mailbox-Dienste vorinstalliert und voraktiviert waren. Diese Dienste waren zudem kostenpflichtig. Der Handynutzer bekam sie in Rechnung gestellt, wenn er nicht ausdrücklich ihre Abschaltung verlangt hatte. Problem dabei: Der Kunde hatte keine Kenntnis von der Vorinstallation.

Die italienische Wettbewerbsbehörde verhängte gegen die beiden Anbieter Bußgelder. Die Unternehmen haben ihre Kunden nicht angemessen über die Nutzung der Dienste und die damit anfallenden Kosten informiert (z.B. konnten die Dienste vom Nutzer unbemerkt Internetverbindungen aufbauen). Die Mobilfunkanbieter gingen gerichtlich gegen die Sanktionen vor.

Der Europäische Gerichtshof entschied, die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige, vorinstallierte und voraktivierte Dienste enthalten, stellt eine unlautere Geschäftspraxis dar, wenn der Verbraucher zuvor nicht entsprechend aufgeklärt wurde.

Das Verhalten der Telefonanbieter gilt rechtlich als »Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung«. Denn ein Verbraucher muss frei entscheiden können, welche Dienste er in Anspruch nimmt. Hier stand dem Verbraucher keine Entscheidungsfreiheit zu, denn ihm fehlten die notwendigen Informationen über die SIM-Karte.

Unerheblich ist, dass der Handynutzer die Möglichkeit hatte, diese Dienste abschalten zu lassen oder selbst abzuschalten. Denn ohne entsprechende Aufklärung ist nicht sichergestellt, dass der Verbraucher überhaupt davon Kenntnis erlangt, dass es diese Dienste auf seiner SIM-Karte gibt.

EuGH, Urteil vom 13.9.2018, C-54/17