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Verschobene Corona-Hochzeit: Fotografin bekommt Vergütung

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 24. Juli 2023
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producer / stock.adobe.com

Ein Brautpaar hatte seine Hochzeit aufgrund Corona verschoben und einen anderen Fotografen engagiert. Der zunächst gebuchte Dienstleister kann aber Anspruch auf die vereinbarte Vergütung haben – abzüglich nicht angefallener Kosten.

Ein Brautpaar hatte seine kirchliche Trauung mit rund 100 Gästen ursprünglich für August 2020 geplant. Bereits im Oktober 2019 hatte das Paar eine Fotografin engagiert und eine Anzahlung in Höhe von rund € 1.200,– geleistet. Aufgrund der Corona-Pandemie konnte die Hochzeit nicht wie geplant durchgeführt werden und die Feier sollte ca. ein Jahr später nachgeholt werden.

Der Fotografin teilte das Brautpaar per E-Mail am 15.6.2020 mit, ein anderer Fotograf, der beim ursprünglichen Termin verhindert war, werde für den »Nachholtermin« beauftragt. Die Fotografin stellte dem Paar daraufhin weitere € 551,– in Rechnung.

Das Brautpaar lehnte dies ab. Es erklärte den Rücktritt bzw. Kündigung des Vertrages mit der Fotografin und berief sich auf eine »Störung der Geschäftsgrundlage«. Es verlangte seinerseits die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung.

Der Bundesgerichtshof entschied, die pandemiebedingte Verschiebung der Hochzeit ist kein Grund, der das Brautpaar zum Rücktritt bzw. zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Fotografin hat Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Abzuziehen ist nur der Betrag für nicht angefallene Kosten wie Anfahrt oder Material.

Zur Begründung führten die Richter aus: Die Leistung der Fotografin war zum ursprünglichen Termin nicht unmöglich geworden. Eine kirchliche Hochzeit wäre im August 2020 unter Einhaltung gewisser Vorgaben grundsätzlich möglich gewesen (z.B. Maskenpflicht, Abstandsregelungen) – wenn auch mit geringerer Gästezahl. Die Fotografin hätte also im Ergebnis Aufnahmen von der Trauung und Feier machen können. Dass das Paar unter Corona-Bedingungen mit weniger Gästen nicht feiern wollte, spielt hier keine Rolle.

Es liegt auch keine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Denn die Fotografin hätte auch am Ersatztermin fotografieren können. Dass das Paar für den neuen Termin einen anderen Fotografen bevorzugte, hat die Fotografin nicht zu verantworten.

BGH, Urteil vom 27.4.2023, VII ZR 144/22