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Verbraucherschutz: Karton und Eier müssen zusammenpassen

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 16. Juli 2019
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Sergey Ryzhov / stock.adobe.com

In Eierkartons, die eindeutig einem Erzeugerbetrieb zuzuordnen sind, dürfen auch nur dessen Eier verkauft werden. Andernfalls werden Verbraucher in die Irre geführt und es liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Der „Haldenhof“ in Beuren bewarb auf seinen Eierkartons zehn Eier aus Bodenhaltung „mit überdachtem Auslauf“ und weiteren Attributen, zudem platziert er weitere individuelle Werbung auf dem Karton.

Verbraucher kauften diese Eier in einem nahegelegenen REWE-Supermarkt in Neuffen. Sie stellten anhand des Erzeugercodes fest, dass die Eier aber tatsächlich auf einem Betrieb in rund 100 Kilometer entfernt von Beuren produziert worden waren.

Die Käufer fühlten sich getäuscht und reklamierten bei der Verbraucherzentrale. Sie argumentierten, sie hätten die Eier nicht nur wegen des vermeintlich kurzen Transportwegs gekauft, sondern vor allem im Glauben, damit einen heimischen Landwirt zu unterstützen.

Die Verbraucherzentrale mahnte den Hof, der den Karton lieferte, wegen Irreführung der Verbraucher ab, ebenso den Supermarkt. Schließlich reichte sie Unterlassungsklage ein.

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab den Verbraucherschützern Recht: Wer Eier eines bestimmten Hofes auf dem Eierkarton bewirbt, muss auch dafür sorgen, dass die Eier tatsächlich von Legehennen dieses Betriebs kommen. Denn für Verbraucher sind auch Informationen über Herkunft und Transportwege kaufentscheidend.

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.6.2019, 2 U 145/18 und 2 U 152/18