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Tickets zum Selbstausdrucken: Servicepauschale ist unzulässig

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 14. September 2016
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Tickets zum Selbstausdrucken: Servicepauschale ist unzulässig

© bernardbodo / fotolia.com

Eine Servicegebühr, die ein Ticket-Anbieter für online übermittelte Eintrittkarten zum Selbstausdrucken verlangt, ist unzulässig. Wer Online-Eintrittskarten verkauft, muss diese den Kunden auch übermitteln.

Der Online-Händler Eventim bietet Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents und andere Veranstaltungen über das Internet an. Die erworbenen Karten kann der Kunde sich zuschicken lassen.

Eine Versandmöglichkeit ist der „Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr“, der € 29,90 kostet.

Der Kunde kann auch die Variante „ticketdirect“ wählen. Dabei werden die Tickets nicht per Post zugeschickt, sondern nach elektronischer Übermittlung per E-Mail am heimischen Drucker vom Kunden selbst ausgedruckt. Hier fallen für den Anbieter weder Material- noch Portokosten an. Gleichwohl verlangt Eventim für diesen Service eine Pauschale von € 2,50.

Die Servicepauschalen waren Verbraucherschützern ein Dorn im Auge und sie klagten erfolgreich dagegen.

Das Landgericht Bremen kippte die Gebührenpauschalen fürs Selbstausdrucken und die Bearbeitungsgebühr für den Versand.

Wer Eintrittskarten über das Internet verkauft, muss diese seinen Kunden auch übermitteln. Eine gesonderte Gebühr darf nur dann verlangt werden, wenn dem Verkäufer auch zusätzliche Kosten entstehen (z. B. Briefporto). Die Pauschale von € 2,50 Euro für das Selbstausdrucken durch Kunden ist folglich unzulässig.

Auch die Pauschale für den „Premiumversand inkl. Bearbeitungsgebühr“ darf der Anbieter so nicht beanspruchen. Verlangt werden darf das Porto, nicht jedoch eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr. Schließlich ist er vertraglich verpflichtet, die Tickets zu versenden. Es handelt sich hierbei um eine Hauptleistungspflicht.

LG Bremen, Urteil vom 31. 8. 2016, 1 O 969/15; n. rk.