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Sky: Änderungen der Programm-Pakete nur aus triftigem Grund

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 28. März 2019
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kentoh / stock.adobe.com

Der Pay-TV-Sender Sky Deutschland darf sich in seinen AGB nicht das Recht vorbehalten, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken, sofern der »Gesamtcharakter« erhalten bleibt. Eine solche Klausel ist unwirksam.

Die AGB des Bezahlsenders Sky Deutschland räumten dem Anbieter das Recht ein, das Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken, solange dessen »Gesamtcharakter« erhalten bleibt.

Verbraucherschützer hielten diese Klausel für unzulässig, da sich damit unzumutbare Einschränkungen im Programm rechtfertigen lassen. In der Möglichkeit zur einseitigen Leistungsänderung liege eine unangemessene Benachteiligung der Kunden.

Belegt wurde diese Auffassung mit einem Fall aus dem Jahr 2018. Viele Abonnenten des Bezahlsenders hatten das »Sky Sport-Paket« vor allem wegen der Übertragung der Formel 1-Rennen bezogen. Da die Übertragungsrechte dem Unternehmen aber zu teuer wurden, waren die Rennen in der Saison 2018 nicht mehr bei Sky zu sehen.

Eine Kündigung der Abonnenten aus diesem Grund wies der Pay-TV-Anbieter unter Hinweis auf die Klausel zurück. Schließlich werde immer noch Sport gezeigt, sodass der »Gesamtcharakter« des Pakets gewahrt bleibe.

Das Landgericht München entscheid, die Klausel ermöglicht eine unzumutbare Reduzierung des Programms. Diese weitreichende Klausel in den AGB des Pay-TV-Anbieters ist unwirksam: Sky Deutschland darf sich in seinen Abo-Bedingungen nicht das einseitige Recht einräumen, das vereinbart Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken.

Das willkürliche Einschränken oder Ändern der verkauften Programmpakete ist unzulässig. Zwar sind Änderungen im Angebot nicht grundsätzlich auszuschließen (z.B. für den Fall, dass der Sender die Verfügbarkeit des Programmes auf den Sportkanälen nicht beeinflussen kann). Doch bedarf es dazu eines triftigen Grundes und die Interessen der Abonnenten sind zu berücksichtigen. Deshalb sind die Gründe und der Umfang möglicher Leistungsänderungen in den Vertragsbedingungen klar und fair zu regeln.

So wäre es zulässig, zu regeln, dass Sky zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind. Für diesen Fall ist den Kunden dann allerdings ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen.

Hingegen können die Abonnenten nicht verlangen, dass ihnen im Fall einer unzulässigen Paket-Änderung ein Widerspruchsrecht zusteht und der Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortsetzt wird.

LG München I, Urteil vom 17.1.2019. 12 O 1982/18; n. rk.