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Sind höhere Preise im Ladengeschäft im Vergleich zum Online-Handel sittenwidrig?

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 8. Dezember 2023
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Peludis / stock.adobe.com

Nein. Sind die Preise im stationären Handel deutlich höher als vergleichbare Angebote im Online-Handel (z.B. für eine Perücke), erfüllt dies nicht zwingend den Tatbestand des Wuchers.

Eine Kundin suchte in Erfurt ein Fachgeschäft für Perücken auf. Sie wurde zunächst in einem eineinhalbstündigen Gespräch umfassend beraten und bestellte daraufhin mehrere Perücken zur Ansicht – ohne Kaufverpflichtung. Es folgte ein zweiter Termin, der mehr als fünf Stunden dauerte. Nach dieser Anprobe kaufte die Kundin eine Perücke, die noch individuell angepasst wurde. Der Endpreis betrug € 4.105,–, wobei auf die Perücke ein Anteil von € 3.990,– entfielen. Die Krankenkasse übernahm einen Teilbetrag.

Kurz darauf suchte die Frau online nach der Perücke. Sie ließ sich sechs Angebote zwischen rund € 1.200,– und knapp € 2.000,– machen. Aufgrund der großen Preisdifferenz zum Angebot im stationären Ladengeschäft warf sie dem Verkäufer Wucher vor. Sie hielt den Kaufvertrag für sittenwidrig und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Das Amtsgericht Erfurt stellte sich auf die Seite des Ladeninhabers. Der Kaufvertrag ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB). Es liegt kein auffälliges oder grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung vor. Folge: Die Kundin hat kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Begründung: Es besteht ein deutlicher Unterschied zwischen Online-Handel und stationärem Handel. Die Geschäftsmodelle sind mit Blick auf kalkulierbare bzw. erzielbaren Preise unterschiedlich. Ein Ladengeschäft hat deutlich höhere Fixkosten (z.B. für Ladenmiete, Personal und Energie). Der Kunde muss deshalb im stationären Handel regelmäßig mit einem preislichen Aufschlag rechnen.

Zudem sind die erbrachten Leistungen nicht vergleichbar. Das Angebot eines Online-Händlers unterscheidet sich vom Kauf einer Perücke im Fachgeschäft. Dort erhielt die Frau umfangreiche Beratungs- und Zusatzleistungen. Zusätzlich hat der Verkäufer die Perücke individuell gekürzt, frisiert und auf die besonderen Wünsche der Klägerin hin gestylt.

AG Erfurt, Urteil vom 17.8.2022, 5 C 522/21