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Schlüsseldienst-Rechnung darf nicht überteuert sein

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 25. Februar 2017
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© Andrey Popov / fotolia.com

Verbraucher können überhöhte Schlüsseldienst-Rechnungen beanstanden: Wurde bei der Beauftragung keine Vereinbarung über den Preis getroffen, hat der Unternehmer nur Anspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung.

Ein Mann hatte sich ausgeschlossen und musste einen Schlüsseldienst damit beauftragen, seine Haustür zu öffnen. Er schloss mit dem Unternehmen einen Werkvertrag ab. Über den Preis trafen die Vertragspartner keine Absprache.

Für das Türöffnen stellte der Schlüsseldienst dem Kunden € 600,- in Rechnung. Zu viel, befand dieser und forderte einen Teil des Geldes zurück.

Das Amtsgericht Lingen gab ihm recht: Wer einen Schlüsseldienst beauftragt, muss dessen Leistung zwar bezahlen, aber in diesem Fall ist die Rechnung zu hoch.

Denn unterbleibt bei Abschluss eines Werkvertrages eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung, wird die übliche Vergütung fällig. Die Höhe orientiert sich dann anhand der Preisempfehlungen des entsprechenden Fachverbandes (hier: Bundesverband Metall).

Die Empfehlung beläuft sich hier auf eine Pauschale zur Türöffnung in Höhe von € 75,60 und eine Fahrtkostenpauschale in Höhe von € 36,-. Insgesamt kann der Schlüsseldienst also € 111,60 in Rechnung stellen.

Folge: Die Zahlung der höheren Vergütung erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Unternehmer muss die Differenz zum überhöhten Rechnungsbetrag von € 600,- zurückerstatten.

AG Lingen, Urteil vom 4. 10. 2016, 4 C 529/16

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