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Providervertrag: Sonderkündigung erst nach dem Umzug möglich

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 22. April 2018
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Providervertrag: Sonderkündigung erst nach dem Umzug möglich

© Rawpixel.com / stock.adobe.com

Ein Vertrag über einen Internet- und Kabelanschluss kann erst mit dem ersten Tag des Umzugs gekündigt werden, sofern am neuen Wohnort die vereinbarte Leistung nicht erbracht werden kann. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Das Telekommunikationsgesetz räumt Kunden ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten ein, wenn im Fall eines Umzugs am neuen Wohnort die vertraglich vereinbarte Leistung des Internet- und Kabelanschlusses nicht mehr erbracht werden kann. Das Gesetz regelt jedoch nicht, wann die Kündigungsfrist beginnt.

Verbraucherschützer fordern, dass ein Sonderkündigungsrecht bereits vor dem Umzug möglich sein muss. Es sei den Kunden unzumutbar, drei weitere Monate bezahlen zu müssen, ohne dass der Vertragspartner am neuen Wohnort eine Gegenleistung erbringe.

Die Anbieter befürchten hingegen den Missbrauch dieser Regelung (z.B. durch fingierte Umzüge, um einen bestehenden Vertrag kündigen zu können, ohne tatsächlich umzuziehen und sich am alten Standort einen neuen Provider zu suchen). Sie beharren darauf, dass ein Kunde sich erst ab dem Zeitpunkt des Umzugs auf das Sonderkündigungsrecht berufen kann.

Auch die Richter des Oberlandesgericht München sahen viele Punkte, die zu Unklarheiten führen könnten und folgten dem Provider: Eine Sonderkündigungsmöglichkeit besteht mit einer Frist von drei Monaten ab dem ersten Tag des Umzugs. Der Kunde kann nicht schon drei Monate vor dem eigentlichen Umzugstermin kündigen.

Zwar ist das für Verbraucher eine unerfreuliche Rechtslage, denn sie müssen im Ergebnis für einen nicht nutzbaren Internet- bzw. Kabelgang bezahlen. Doch die Auslegung des Gesetzes nach dem frühesten Kündigungszeitpunkt berücksichtigt, dass Risiko und Kosten nicht allein dem Provider auferlegt werden dürfen. So ist ein möglicher Missbrauch auszuschließen und die Kunden werden am Kostenausgleich beteiligt.

OLG München, Urteil vom 18.1.2018, 29 U 757/17

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