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Private Router dürfen für öffentliches WLAN genutzt werden

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 8. Mai 2019
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olegbreslavtsev / stock.adobe.com

Unitymedia darf über WLAN-Hotspots auf Kunden-Routern ohne deren vorherige Zustimmung ein zweites öffentliches Netzwerk betreiben. Diese Nutzung ist zulässig, weil die Kunden ihr jederzeit widersprechen können.

Unitymedia bietet Telekommunikationsdienstleistungen an. Kunden mit einem Internetzugang bekommen auf Wunsch kostenfrei einen WLAN-Router zur Verfügung gestellt. Das Gerät bleibt im Eigentum von Unitymedia. Der Router ist gegen unberechtigten Zugang Dritter durch eine mit eine passwortgeschützte Verschlüsselung gesichert.

Die Kunden wurden Anfang 2016 darüber informiert, dass die Konfiguration des WLAN-Routers geändert werde. Durch ein separates WLAN-Signal werde es damit möglich, ein zweites, öffentliches WLAN-Netz flächendeckend zu betreiben.

Verbraucherschützer monierten, bei Verbrauchern ohne deren Zustimmung einen WLAN-Spot einzurichten, belästige sie unzumutbar. Zudem stelle das Vorgehen eine aggressive Geschäftspraktik dar.

Der Bundesgerichtshof teilte in letzter Instanz die Bedenken nicht: Internetunternehmen dürfen private Router auch für öffentliche Hotspot-Netze nutzen, sofern der Nutzer dazu jederzeit Nein sagen kann.

Die einseitige Aktivierung eines zusätzlichen Signals beeinträchtigt die geschuldete Vertragsleistung nicht. Der Internetzugang für den Kunden wird weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb gestört (z.B. wird die Internetleistung dadurch nicht langsamer).

Diese Zweitnutzung stellt keine Belästigung der Kunden dar. Denn diese können der Nutzung jederzeit widersprechen – auch nachträglich und zeitlich unbegrenzt. Im Fall eines Widerspruchs wird das zusätzliche WLAN-Signal kurzfristig – spätestens zum übernächsten Werktag – beendet.

Die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals ist ein rein technischer Vorgang. Damit sind keine Nachteile für den Kunden verbunden. Kunden müssen bei der Einrichtung des Signals nicht vor Ort sein oder in sonstiger Weise mitwirken.

Darüber hinaus besteht kein Sicherheits- oder Haftungsrisiko für Kunden. Sie müssen nicht für Rechtsverletzungen durch Dritte über den zweiten WLAN-Zugang einstehen. Es fallen auch keine Mehrkosten dadurch an.

Eine aggressive Geschäftspraktik im Sinne des Wettbewerbsrechts ist in dem Vorgehen nicht zu sehen. Schließlich haben die Kunden ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht. Ihre Entscheidungsfreiheit ist daher nicht beeinträchtigt.

BGH, Urteil vom 25.4.2019, I ZR 23/18