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Pfand ist auch bei zerdrückten Einwegdosen zu erstatten

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 18. September 2023
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mirkograul / stock.adobe.com

Supermärkte müssen auch zerdrückte und beschädigte Einwegdosen zurücknehmen, wenn sie als pfandpflichtig erkennbar sind. Das Verpackungsgesetz stellt keine Anforderungen an den Zustand der Pfanddosen, die zurückgegeben werden.

Ein Kunde hatte sich mit einer Beschwerde an die Verbraucherzentrale gewandt. Nachdem der Pfandautomat in einer LIDL-Filiale seine Dosen wegen ihrer Deformation nicht akzeptiert hatte, lehnte es auch die Kassiererin von LIDL ab, die Dosen entgegenzunehmen, weil sie platt gedrückt waren. Am Pfand-Logo waren sie jedoch eindeutig als pfandpflichtig erkennbar.

Der Supermarktbetreiber erstattete das Dosenpfand nicht. Dem Kunden wurde vielmehr unterstellt, er habe die Dosen schon einmal in einem Pfandautomaten abgegeben und diese seien deswegen platt. Dies wollte der Kunde nicht auf sich sitzen lassen. Doch LIDL ließ sich nicht auf eine Unterlassungserklärung ein, so klagte die Verbraucherzentrale.

Die Verbraucherschützer trugen vor, das Verpackungsgesetz sei eindeutig. Es stelle keine Anforderungen an den Zustand der zur Rücknahme angebotenen Verpackung.

Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte sich auf die Seite der Kunden. LIDL muss künftig auch zerdrückte Einwegpfandflaschen und -dosen zurücknehmen. Das Verpackungsgesetz normiert die Rücknahmepflicht für sämtliche restentleerte Einweggetränkeverpackungen. Auf den Zustand kommt es nicht an, denn auch eine deformierte Dose ist vom Wortsinn her noch eine Verpackung.

Gegen eine solche Beschränkung der Rücknahmepflicht spricht auch, dass die Dosen nicht als solche wiederverwertet, sondern nach Rückgabe durch den Kunden ohnehin zusammengepresst werden.

Das Gesetz bestimmt den Kreis der zurückzunehmenden Verpackungen durch das Pfand-Logo, das hier eindeutig erkennbar war. Zudem wird ein Vergleich mit den vom Supermarkt vertriebenen Verpackungen vorgenommen. Denn nicht jeder Händler muss jede Dose oder Flasche annehmen. Händler, die ausschließlich Einwegpfandflaschen oder -dosen verkaufen, müssen beispielsweise keine Mehrwegflaschen zurücknehmen. Wohl aber alle Gebinde, die sie selbst in Umlauf bringen.

Folge: Die Unternehmer dürfen nicht mehr verlangen, dass die zurückgebrachte Verpackung (nahezu) unbeschädigt ist. Streikt der Automat, muss das Personal demnach entsprechende Verpackungen von Hand annehmen, sofern ein Pfandsymbol zu erkennen ist. Das gilt für Einweg-PET-Flaschen ebenso wie für Getränkedosen – auch, wenn sie eingedrückt sind. Das Pfand ist auszuzahlen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.6.2023, 2 U 32/22

Anmerkung der Redaktion:

Anders sieht es bei Mehrwegflaschen aus. Ist die Flasche kaputt, müssen Händler dafür kein Pfand mehr auszahlen. Schließlich kann die Flasche so nicht wieder befüllt werden. Hat sich nur das Etikett gelöst, macht das hingegen nichts.