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Permanent-Make-up: Geschmacksabweichung ist kein Mangel

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 17. Oktober 2022
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Diana Guevara / stock.adobe.com

Wer sich im Rahmen einer Permanent-Make-up-Behandlung die Augenbrauen tätowieren lässt und mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, kann sich nicht automatisch auf einen Mangel berufen. Eine bloße Geschmacksabweichung keinen Mangel.

Ein Mann hatte in einem Wiesbadener Kosmetikstudio seine Augenbrauen mit einem Permanent-Make-up behandeln lassen. Tags darauf war er beim Blick in den Spiegel mit dem Ergebnis der Kosmetikbehandlung nicht zufrieden. Er befand, die zwei »schwarzen Balken« entstellen ihn.

Um die Augenbrauen nachträglich anzupassen, unterzog er sich einer korrigierenden Laserbehandlung. Vom Kosmetikstudio verlangte er daraufhin die Erstattung der Kosten für die Korrekturbehandlung sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von € 3.500,–.

Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main ging er leer aus. Sowohl handwerklich als auch künstlerisch bietet der Fall kein Einfallstor für Ersatzansprüche: Es liegt keine mangelhafte Ausführung der Kosmetikbehandlung vor.

Die Richter stellten fest, dass es nur eine konkrete Vereinbarung darüber gab, dass die Pigmentierung von Hand ausgeführt wird und nicht per Maschine als sogenanntes »Micro-Blading«. Weiter gab es jedoch keine Vorgaben für die Behandlung (z.B. Augenbrauenform). Vielmehr hat der Mann schriftlich per Unterschrift bestätigt, dass ihm vor der Pigmentierung das permanente Make-up vorgezeichnet und mittels Spiegel gezeigt worden ist. Das bezog sich auch auf die ungefähre Farbe der Pigmentierung.

Nach Abschluss der Behandlung hat er zudem in einer Art »Abnahme« für das Ergebnis unterzeichnet und auch die vereinbarten Behandlungskosten in Höhe von € 280,– bezahlt. Er hat sich erst danach beschwert und mit dem Ergebnis nicht einverstanden gezeigt.

Nach Ansicht des Gerichts hat »der Besteller grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen ..., so dass Geschmacksabweichungen nicht geeignet sind, einen Mangel zu begründen«, da »bei einer Augenbrauenpigmentierung neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte betroffen sind«.

Anders wäre nur zu entscheiden gewesen, wenn der Mann dem Kosmetikstudio tatsächlich konkrete Vorgaben hinsichtlich der Ausführung oder des Farbtons gemacht hätte. Dass der Mann solche Vorgaben gemacht hat, konnte das Gericht jedoch hier nicht feststellen.

OLG Frankfurt/Main, Hinweisbeschluss vom 5.7.2022, 17 U 116/21