Direkt zum Inhalt

PayPal: Extragebühr fürs Online-Bezahlen ist zulässig

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 9. Juli 2021
Image

wolterke / stock.adobe.com

Der BGH entschied: Händler dürfen Gebühren für die Zahlung mit PayPal verlangen Die damit verbundenen zusätzlichen Dienstleistungen rechtfertigen die Extragebühr fürs Online-Bezahlen (z.B. Bonitätsprüfung).

Kunden sollen nicht erst beim Bezahlen auf überraschende Extragebühren stoßen. Wettbewerbsschützer gingen deshalb gegen die Praxis des Fernbusunternehmen FlixBus vor. Das verlangte von seinen Kunden bei der Buchung von Bustickets sowohl für die Bezahlung per PayPal oder Sofortüberweisung eine Gebühr, die nach dem Fahrkartenpreis gestaffelt war.

Rechtlich ging es in dem Verfahren darum, ob solche Zusatzgebühren zulässig sind (§ 270a BGB). Nach dieser Vorschrift sind Entgelte fürs Bezahlen per Banküberweisung, Lastschrift oder Kreditkarte. unzulässig. PayPal und Sofortüberweisung werden nicht aufgeführt.

Der BGH hat entschieden: FlixBus hat dadurch, dass es für die Zahlung mittels PayPal oder Sofortüberweisung ein zusätzliches Entgelt verlangt hat, nicht gegen das Verbot des § 270a BGB verstoßen.

Entscheidend ist dabei, ob das Geld verbotenerweise für die reine Überweisung oder Lastschrift verlangt wird oder für eine zusätzliche Dienstleistung.

PayPal-Gebühren werden nicht bezahlt, damit der Kunde bezahlt, sondern weil PayPal zum Beispiel noch eine Bonitätsprüfung vorneweg durchführt. Nach Auffassung der obersten Bundesrichter rechtfertigt diese zusätzliche Dienstleistungen die Extragebühr fürs Online-Bezahlen. Sie darf an Kunden weitergereicht werden.

BGH, Urteil vom 25.3.2021, I ZR 203/19

Anmerkung der Redaktion:

Nach dem BGH-Urteil steht es Händlern grundsätzlich frei, ob sie die PayPal-oder Softüberweisungs-Gebühr direkt an ihre Kunden weiterreichen. PayPal aber möchte, dass das Bezahlen für den Käufer gebührenfrei ist. Es hat deshalb bereits Anfang 2018 seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend angepasst.