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Partnervermittlung: Vorgeschlagen wird nur ein »geeigneter« Partner

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 11. November 2019
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motortion / stock.adobe.com

Eine Kundin kann aus elitären Gründen nicht das an eine Partnervermittlungs-Agentur gezahlte Honorar zurückfordern. Es geht bei diesem Vertrag nicht um die Anzahl der Partnervorschläge, sondern darum, einen geeigneten Partner zu finden.

Eine adlige Immobilienverwalterin Anfang 30 suchte über eine Münchner Partnervermittlung ihr privates Glück. Sie schloss mit der Partnervermittlungs-Agentur einen Vertrag. Darin verpflichtete sich die Agentur, »bei der Wahl des passenden Partners zu unterstützen«. Ausschlusskriterien für die zu unterbreitenden Partnervorschläge wurden nicht vereinbart. Die Parteien vereinbarten dafür ein Honorar von € 5.000,- für einen Zeitraum von drei Monaten.

Während der Vertragslaufzeit wurden der Dame fünf Herren vorgeschlagen, kurz danach ein weiterer. Doch die Vorschläge der Agentur entsprachen nicht den hohen Erwartungen der Auftraggeberin. Sie bemängelte die Exklusivität der Partnervorschläge. Mit einem Arzt, einem Apotheker und einem Makler seien ihr lediglich Herren aus »einer gutbürgerlichen Schicht« präsentiert worden. Zwei Männer seien lediglich auf ein sexuelles Abenteuer aus gewesen. Weil ihr das alles missfiel, erklärte die Adlige die Anfechtung des Vertrags und verlangte die € 5.000,- zurück.

Das Amtsgericht München sah zur Rückzahlung jedoch keine Veranlassung. Das Ziel des Vertrages und der Auftraggeberin war es, einen geeigneten Partner zu finden und nicht eine bestimmte Anzahl von Männern zu treffen. Das ist hier erfüllt. Unstreitig hat die Agentur der Frau insgesamt sechs Partnervorschläge unterbreitet.

Sie war bereit, fünf der Männer zu treffen, mit dreien nahm sie schließlich Kontakt auf. Die Vorschläge waren somit nicht völlig ungeeignet und entsprachen dem Anforderungsprofil.

Dass die Frau die Vorschläge ablehnte, weil ihr die gesellschaftliche Stellung, die Herkunft oder Nationalität der vorgeschlagenen Partner nicht passte beziehungsweise »nicht exklusiv« genug war, geht nicht zulasten der Agentur. Zu Exklusivität war die Agentur nicht verpflichtet. Zumindest zwei der vorgeschlagenen Männer waren zudem Akademiker, kamen also aus einer gehobenen und gutverdienenden Gesellschaftsschicht.

Auch die Tatsache, dass zwei der vorgeschlagenen Männer an einer sexuellen Beziehung interessiert waren, macht diese Partnervorschläge nicht wertlos. Selbst ein gebuchtes Doppelzimmer lässt nicht darauf schließen, dass ausschließlich an einer sexuellen Beziehung Interesse bestand.

AG München, Urteil vom 22.3.2019, 11 C 16281/18