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Online-Shop: Kostenpflichtige Zusatzleistung darf nicht voreingestellt sein

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 7. Februar 2024
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Achira22 / stock.adobe.com

In einem Online-Shop ist ein voreingestellter, kostenpflichtiger Expressversand, der aktiv weggeklickt werden muss, wenn der Kunde ihn nicht gewünscht, unzulässig.

Ein Onlinehändler für Elektronik hatte bei der Bestellung bestimmter Produkte neben dem Standard- auch einen Expressversand angeboten. Dafür erhob er zusätzlich zu den Versandkosten € 1,– Zuschlag. Der kostenpflichtige Expressversand war als sogenanntes »Opt-out« voreingestellt. Das bedeutet, will ein Kunde keinen Expressversand, muss er das gesetzte Häkchen entfernen.

Verbraucherschützer klagten gegen diese Praxis, sie benachteilige die Kunden unangemessen. Zusatzleistungen dürften nicht vorausgewählt sein.

Das Landgericht Freiburg sah in dieser Praxis ebenfalls einen Verstoß gegen das Verbraucherrecht. Online-Anbieter dürfen keine Zahlungsvereinbarung für eine Zusatzleistung durch eine voreingestellte Option herbeiführen.

Zudem stellte das Gericht fest, der bereitgestellte Expressversand ist nicht Teil der Hauptleistung. Dabei handelt es sich vielmehr um eine Nebenleistung. Die Hauptleistung besteht ausschließlich aus der Lieferung per Standardversand. Die Wortwahl in dem entsprechenden Angebot verdeutlichet diese Einordnung. Dort wurde der Artikel als »expressfähig« bezeichnet und der Expressversand gegen einen »Expresszuschlag« in Höhe von € 1,– angeboten.

LG Freiburg, Urteil vom 16.9.2023, 2 O 57/22 KfH; n. rk.