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Möbellieferung: Käufer trifft Mitwirkungspflicht bei Mangelbeseitigung

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 9. November 2022
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Gorodenkoff / stock.adobe.com

Haben Sie als Käufer eine mangelhafte Ware reklamiert, müssen Sie dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Dazu gehört auch, dass Sie dem Verkäufer die Ware zur Überprüfung der behaupteten Mängel zur Verfügung stellen.

Eine Kundin kaufte im Jahr 2019 in einem Möbelhaus Möbel zu einem Gesamtpreis von € 1.764,20. Die Hälfte des Kaufpreises zahlte sie an, die andere Hälfte sollte bei Warenlieferung fällig werden. Als die Möbel durch Monteure des Möbelhauses geliefert und aufgebaut wurden, stellte die Kundin fest, dass die Möbel Mängel aufwiesen. Der Schrank war an mehreren Böden gebrochen, das Bett war verschmutzt und am Kopfteil zerrissen.

Sie verlangte den Austausch der defekten Möbel und zahlte den Restkaufpreis nicht. Das Möbelhaus wollte die beschädigten Möbel gegen neue austauschen. Jedoch hat die Käuferin bei allen drei Terminen, an denen das Möbelhaus neue Möbel liefern wollte, die Neulieferung abgelehnt und ließ die Monteure nicht in ihre Wohnung. Daraufhin klagte das Möbelhaus auf Zahlung des restlichen Kaufpreises.

Die Kundin vertrat die Auffassung, sie habe keine einwandfreie Ware bekommen und müsse deshalb auch den Kaufpreis nicht vollständig zahlen.

Das Amtsgericht München sah dies jedoch anders und entschied, das Möbelhaus hat Anspruch auf Zahlung des ausstehenden Restkaufpreises.

Die gelieferten Möbel waren mangelhaft. Damit hatte die Käuferin das Wahlrecht, Nacherfüllung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Die Frau verlangte die Lieferung neuer mangelfreier Ware.

Jedoch hat die Käuferin bei allen drei Terminen, an denen das Möbelhaus neue Möbel liefern wollte, die Neulieferung abgelehnt. Damit hat die Frau ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen der Mangelbeseitigung verletzt (§ 439 Abs. 5 BGB).

Es gilt: Sie muss dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Das umfasst nicht allein die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung. Diese Pflicht verlangt auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen. Konkret: Die Frau hätte die Monteure in die Wohnung lassen müssen, damit diese die Möbel austauschen können. Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten ist damit nach Treu und Glauben ausgeschlossen.

AG München, Urteil vom 10.6.2022, 112 C 10509/20

Anmerkung der Redaktion:

Diese Mitwirkungspflicht des Käufers ist nunmehr gesetzlich ausdrücklich geregelt. Sie bestand jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon vor der eindeutigen Aufnahme in den Wortlaut der Norm im BGB und damit auch schon zum hier fraglichen Zeitpunkt im Jahr 2019.