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Mobilfunkvertrag: Gibt es bei Vertragsverlängerung ein neues Handy?

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 31. Januar 2017
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© contrastwerkstatt / fotolia.com

Schließen Sie einen Mobilfunkvertrag „mit Handy“ ab, erhalten Sie im Fall einer Vertragsverlängerung nicht automatisch ein neues, aktuelles Gerät. Ein subventioniertes Handy steht Ihnen in der Regel nur bei einem Neuabschluss zu.

Ein Mann hatte von seiner Lebensgefährtin zwei Mobilfunkverträge übernommen. Diese hatte der Provider jeweils als „Vertrag mit Handy“ bezeichnet und bei Vertragsschluss hatte die Lebensgefährtin auch je ein Gerät ausgehändigt bekommen.

Die Handyverträge wiesen „Handyaufschläge“ von rund € 5,- bzw. € 10,- aus, sie hatten eine Laufzeit von 24 Monaten und verlängerten sich automatisch um zwölf Monate, sofern der Kunde nicht kündigte.

Die Verträge wurden nicht gekündigt und verlängerten sich deshalb ein weiteres Mal. Der Mann forderte daraufhin den Anbieter auf, für jeden Vertrag ein aktuelles Mobilfunkgerät herauszugeben. Er argumentierte, aufgrund der Tarifbezeichnung „mit Handy“ und der Berechnung von „Handyaufschlägen“ sei er davon ausgegangen, in regelmäßigen Abständen einen Anspruch auf ein neues Gerät zu haben. Der Mobilfunkanbieter entgegnete, er sei nicht verpflichtet, laufend neue Handys zur Verfügung zu stellen.

Der Kunde verlangte daraufhin auf die Aushändigung neuer Geräte, wahlweise die Erstattung der kompletten Gebühren für den letzten Verlängerungszeitraum. Er könne die Verträge mit den alten Handys nicht nutzen, da diese defekt seien.

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Es ist allgemein bekannt, dass es Mobiltelefone bei Vertragsschluss nicht kostenlos gibt, sondern diese gegen einen Gebührenaufschlag auf den Mobilfunktarif überlassen – sprich „subventioniert“ – werden. Der Kunde verpflichtet sich im Gegenzug, eine bestimmte Vertragslaufzeit einzuhalten, in der Regel 24 Monate.

Wird der Vertrag nicht gekündigt und verlängert er sich automatisch, bedeutet dies jedoch nicht, dass damit ein neues Gerät verlangt werden kann oder dass der Handyaufschlag im Tarif wegfällt. Die Vertragsverlängerung bedeutet lediglich, dass der bisherige Vertrag unverändert weiterläuft.

Wer als Kunde zum Zeitpunkt der Vertragsverlängerung also am bestehenden Vertrag etwas ändern will (z. B. ein neues Handy, einen anderen Tarif), muss diesen entweder rechtzeitig kündigen und einen neuen Vertrag abschließen oder individuell mit dem Anbieter etwas anderes vereinbaren.

Der Kunde kann auch nicht die Rückzahlung der Gebühren verlangen – selbst dann nicht, wenn er den bestehenden Vertrag mit den Altgeräten nicht (mehr) nutzen kann. Er muss sich in diesem Fall selbst ein Handy (ohne Vertragsbindung) kaufen.

AG München, Urteil vom 18. 2. 2016, 213 C 23672/15

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