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Kundschaft ist auch vor den offiziellen Öffnungszeiten vor Stolperfallen zu schützen

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 19. März 2020
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fottoo / stock.adobe.com

Wer als Geschäftsinhaber seinen Kunden erlaubt, außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten einzukaufen, muss mögliche Stolperfallen im Laden aus dem Weg räumen. Doch trifft den Kunden im Fall eines Sturzes ein erhebliches Mitverschulden.

Eine Kundin betrat mit Einverständnis der Ladeninhaberin vor der offiziellen Öffnungszeit den Verkaufsraum einer Bäckerei, um dort Brötchen einzukaufen. Dabei stolperte sie über eine versehentlich zwischen dem Eingangsbereich und der Ladentheke liegende Palette, stürzte und zog sich eine schwere Knieverletzung zu.

Die Frau warf der Ladeninhaberin vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, und machte Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend.

Die Inhaberin räumte ein, die Palette sei nach der Warenanlieferung vergessen worden. Doch da die Kundin außerhalb der offiziellen Öffnungszeiten den Laden betreten habe, habe sie mit Hindernissen rechnen müssen und sich infolge mangelnder Vorsicht ihre Verletzung selbst zuzuschreiben.

Das beurteilte das Oberlandesgericht Nürnberg anders. Verkehrssicherungspflichten für ein Ladenlokal bestehen auch außerhalb der offiziellen Öffnungszeit, sofern es den Kunden erlaubt ist, den Laden zu betreten und Waren einzukaufen – typischerweise in einer Bäckerei. Ladenlokale sind von Stolperfallen frei zu halten. Hier lag die Palette im Weg. Damit hat die Ladeninhaberin ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt und haftet somit grundsätzlich.

Allerdings trifft die Kundin ein erhebliches Mitverschulden am Sturz – hier in Höhe von 40 %. Die Richter schrieben der Kundin ins Stammbuch: Wer außerhalb der Öffnungszeiten einen Laden betritt, muss damit rechnen, dass Waren angeliefert und eingeräumt werden. Die Kundin hätte also besondere Sorgfalt beim Betreten der Bäckerei walten lassen müssen, zumal die Palette gut sichtbar auf dem Boden lag.

OLG Nürnberg, Urteil vom 21. 12. 2016, 4 U 1265/16