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Keine Minigeschenke mehr bei Medikamenten auf Rezept

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 14. Juni 2019
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contrastwerkstatt / stock.adobe.com

Bislang durften Präsente im Cent-Bereich an Apotheken-Kunden ausgegeben werden. Damit ist Schluss: Kunden, die ein Rezept vorlegen, dürfen nichts mehr geschenkt bekommen. Auch »geringwertige Werbegaben« verstoßen gegen Preisvorschriften.

Apotheken in Darmstadt und Berlin sind mit ihren Kunden-Gutscheinaktionen den Wettbewerbshütern negativ aufgefallen. Bei der einen Apotheke gab es beim Bäcker nebenan ein Gratis-Brötchen, bei der anderen einen Nachlass in Höhe von € 1,- für den nächsten Einkauf.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah darin jeweils einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das bereits im Jahr 2013 verschärfte Verbot solcher Werbegeschenke. Die Preisvorschriften sollen einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindern und eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen.

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Aus für die Packung Taschentücher oder einen Traubenzucker, die nach dem Kauf regelmäßig über die Ladentheke gereicht werden: Diese kleinen Beigaben sind künftig verboten. Das gilt zumindest dann, wenn der Apotheken-Kunde ein verschreibungspflichtiges Medikament kauft und ein ärztliches Rezept vorlegt.

Bislang waren Mini-Geschenke bis zu einem Wert von € 1,- zugelassen. Die Bagatellgrenze entfällt. Auch kleine Geschenke im Cent-Bereich (sogenannte »geringwertige Werbegaben«) können den Wettbewerb verfälschen, urteilten die Richter. Kleine Präsente für Kunden oder Rabattgutscheine unterlaufen die Preisbindung. Verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen in Deutschland überall gleich viel kosten.

Für Kunden, die auf eigene Kosten einkaufen, bleibt es dabei: Arzneimittel, für die es kein Rezept braucht, dürfen die Apotheken frei bepreisen und beim Kauf auch kleine Geschenke ausgeben.

Auch Versandapotheken im EU-Ausland sind vom Richterspruch nicht betroffen. Sie dürfen weiterhin ihrer Warensendung Mini-Geschenke beilegen. Die unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, weil ausländische Apotheken zurzeit noch keine große Rolle auf dem deutschen Markt spielen, so der BGH.

BGH, Urteil vom 6.6.2019, I ZR 206/17