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Keine Imagewerbung per SMS ohne Einwilligung

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 4. September 2020
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Maksim Kabakou / stock.adobe.com

Bei einer SMS, in der ein Autohaus auf seine Unterstützung sozialer Projekte hinweist, handelt es sich um Werbung. Diese ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig.

Eine Mitarbeiterin eines Autohauses hatte einen Kunden telefonisch an die anstehende Hauptuntersuchung erinnert und warb zugleich für den hauseigenen TÜV-Service. Monate später erhielt der Kunde drei SMS des Autohauses, die ihn zur Teilnahme an einem Online-Voting für ein gemeinnütziges Projekte aufforderten. Der Autohersteller, den der Händler vertritt, hatte das Voting initiiert. Dabei enthielten weder die SMS noch die verlinkte Webseite einen Hinweis, wie der Empfänger der Verwendung seiner Telefonnummer zu Werbezwecken widersprechen könne.

Der Kunde war genervt von der SMS-Werbung und forderte das Autohaus zur Unterlassung auf. Das Autohaus kam dem nicht nach. Es handle sich weder bei der Rückrufaktion noch bei der SMS um Werbung. Vielmehr gehe es nur darum, auf ein gemeinnütziges Förderprogramm aufmerksam machen wollen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main sah dies anders. Bei der Rückrufaktion mit Hinweis auf die anstehende Hauptuntersuchung und den TÜV-Service des Autohauses handelt es sich um Werbung. Am Werbecharakter des Anrufs ändert die Vermutung des Autohaues, es liege im mutmaßlichen Interesse des Pkw-Halters, an den TÜV-Termin erinnert zu werden, nichts. Konsequenz: Werbeanrufe sind gegenüber einem Verbraucher nur nach dessen vorheriger Zustimmung erlaubt. Eine solche Einwilligung liegt nicht vor.

Auch bei den versandten SMS handelt es sich um Werbung. Es geht nicht allein um die Förderung sozialer Zwecke. Zumindest mittelbares Ziel der Imagewerbung des Unternehmens ist die Absatzförderung der Produkte. Auch das unterliegt dem Belästigungsverbot. Hier liegt keine Einwilligung zum Empfang von Werbe-SMS vor. Zudem fehlt der Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit. Folge: Auch diese Werbung ist belästigend und es besteht ein Unterlassungsanspruch.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 6. 10. 2016, 6 U 54/16