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Kein Schadensersatz, wenn Kabelfernsehen ausfällt

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 16. Januar 2019
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soupstock / stock.adobe.com

Ein digitaler Fernsehanschluss ist nicht lebensnotwendig. Deshalb rechtfertigt der vorübergehende Ausfall des Kabelanschlusses (hier: für die Dauer von rund einen Monat) keinen Schadenersatz für den Nutzungsausfall.

Ein Kabelfernseh-Kunde hatte aufgrund technischer Probleme 32 Tage lang keinen Fernsehanschluss. Erst danach sei ein anderweitiger Fernsehempfang möglich gewesen, trug er vor.

Für diesen Zeitraum verlangte der Mann Schadenersatz für den Nutzungsausfall. Er orientierte sich hinsichtlich der Höhe des Schadens an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Nutzungsausfall des Internetanschlusses und verlangte € 1.600,- (32 Tage à € 50,-).

Der Kabelanbieter zahlte nicht: Fernseh- und Internetanschluss seien nicht vergleichbar. Außerdem habe der Kunde die Möglichkeit gehabt, Fernsehprogramme sowohl terrestrisch als auch über Internet zu empfangen und sich so zu informieren.

Dieser Argumentation folgte auch das Amtsgericht München. Der vorübergehende Verlust eines digitalen Fernsehkabelanschlusses begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls.

Bei einem Fernsehkabelanschluss handelt es sich um ein reines Konsumgut, wohingegen das Internet das zentrale Kommunikationsmedium darstellt. Der Ausfall des Fernsehempfangs führt somit zu keinem wirtschaftlichen Schaden, sondern stellt eine bloße Genussschmälerung dar.

Ausnahmsweise ist eine Entschädigung zu bezahlen, wenn es um den Entzug von Lebensgütern geht, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Einen Kabelanschluss sah das Gericht nicht als lebensnotwendig an.

Zudem war dem Kunden hier terrestrischer Fernsehempfang möglich und er konnte, da ihm ein Internetzugang zur Verfügung stand, per Livestream auf eine Vielzahl von Programmen zugreifen. Sein Informationsbedürfnis wurde somit gleichwertig gestillt.

AG München, Urteil vom 24.10.2017, 283 C 12006/17