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Haftet der Paketbote, wenn er ein Paket ungesichert ablegt?

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 4. Oktober 2019
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Haftet der Paketbote, wenn er ein Paket ungesichert ablegt?

© Monkey Business / adobe.stock.com

Postzusteller dürfen Sendungen nur dann ungesichert vor der Tür des Empfängers ablegen, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung vorliegt (sogenannter „Ablagevertrag“). Andernfalls haftet der Paketzusteller für den Verlust.

Ein Paketzusteller hatte zwei Päckchen mit je einem Smartphone ausgeliefert. Der Gesamtwert der Lieferung lag bei € 835,- Da der Empfänger nicht zu Hause anzutreffen war, legte der Zusteller die Lieferungen auf einen Holzstapel auf dem Grundstück ab. Von dort verschwanden die Päckchen.

Der Absender verlangte Schadensersatz vom Paketzustelldienst, der wiederum seinen Mitarbeiter in Regress nahm.

Der Zusteller argumentierte, es sei mit dem Empfänger mündlich vereinbart gewesen, Pakete auf den Holzstapel abzulegen, wenn niemand erreichbar ist. Die Paketzustellfirma hielt ihm jedoch vor, klare Dienstvorschriften missachtet zu haben. Er habe die Pakete ungesichert abgelegt, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Ablagevertrag mit dem Empfänger geschlossen worden sei.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab dem Arbeitgeber Recht. Der Zusteller handelte grob fahrlässig, indem er die Pakete ungesichert und für jedermann zugänglich abgelegt hat. Er haftet deshalb für den Verlust.

Auf eine mündliche Vereinbarung mit dem Empfänger kann er sich nicht berufen. Sie begründet keinen Haftungsausschluss.

Eine lediglich mündliche Vereinbarung widerspricht den strikten Anweisungen des Arbeitgebers, der eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung verlangt. Denn es ist für das Zustellunternehmen wichtig, nachweisen zu können, dass Pakete ordnungsgemäß zugestellt wurden. Ein solcher Ablagevertrag lag hier aber nicht vor.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. 10. 2016, 2 Sa 47/16