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Gibt es ein Widerrufsrecht beim Kauf am Messestand?

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 4. Juni 2019
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alfa27 / stock.adobe.com

Ein Verbraucher, der eine Einbauküche auf einer Messe gekauft hat, kann den Vertragsschluss nicht widerrufen. Das Widerrufsrecht entfällt bei Abschluss eines Kaufvertrages an einem Messestand auf einer typischen Verkaufsmesse.

Ein Messebesucher unterschrieb auf der »Messe Rosenheim« einen Kaufvertrag über eine Einbauküche im Wert von € 10.595,-. Der Kaufvertrag enthielt keine Widerrufsbelehrung. Noch am selben Tag widerrief der Kläger den Vertragsschluss, der Küchenhändler beharrte auf Abnahme und Zahlung.

Vor Gericht stritten sich die Parteien darüber, ob dieser Messestand auf der alle zwei Jahre stattfindenden Verkaufsmesse als „beweglicher Gewerberaum“ anzusehen ist (§ 312b Abs. 2 Satz 1 BGB). Denn Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, können Verbraucher 14 Tage lang widerrufen.

Der Bundesgerichtshof orientierte sich bei seiner Entscheidung an den Grundsätzen des Europäischen Gerichtshof und stellte fest: Verbraucher sollen vor unüberlegten Vertragsabschlüssen geschützt werden. Sie sind schutzwürdig, weil sie sich außerhalb von Geschäftsräumen vom Unternehmer psychisch unter Druck gesetzt fühlen können, sie nicht auf Vertragsverhandlungen vorbereitet sind und auch Preis- und Qualitätsvergleiche meist nicht möglich sind.

Verbraucher können deshalb außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge widerrufen. Das kann im Einzelfall auch auf einer Messe gelten.

Entscheidend ist, ob der Stand des Verkäufers so organisiert ist, dass ein Durchschnittsverbraucher damit rechnen muss, zu kommerziellen Zwecken angesprochen zu werden. Dabei kommt es auch auf das konkrete Erscheinungsbild des Verkaufsstandes an. Präsentiert er sich als Ort, an dem ein Unternehmer Waren zum Verkauf anbietet, stellt er einen Geschäftsraum dar, sodass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ausscheidet.

Anders nur, wenn der Stand des Händlers nach außen das Erscheinungsbild eines reinen Informations- oder Werbestandes vermittelt hätte. Das war beim Stand des Küchenanbieters aber nicht der Fall. Denn bei der »Messe Rosenheim« handelt es sich um eine klassische Verkaufsmesse. Angesichts des offensichtlichen Verkaufscharakters der Messe konnte das Angebot zum Kauf der Einbauküche für den Verbraucher somit nicht überraschend sein. Eine Überrumpelungs-Situation liegt hier also nicht vor. Folge: Dem Messekäufer steht kein Widerrufsrecht zu.

BGH, Urteil vom 10.5.2019, VIII ZR 82/17