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Gewinnspiel-Teilnahme darf an die Einwilligung zu Werbung gekoppelt sein

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 28. April 2020
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nali / stock.adobe.com

Die Teilnahme an einem Gewinnspiel kann von der Einwilligung in künftige E-Mail-Werbung abhängig gemacht werden. Allerdings darf auf den Verbraucher keinerlei Druck ausgeübt werden. Er muss eine echte und freie Wahl haben, einzuwilligen.

Ein Privatkunde eines Stromanbieters erhielt Telefonwerbung wegen der (vermeintlichen) Teilnahme an einem Gewinnspiel. Um an dem Spiel teilnehmen zu können, musste man sich online registrieren. Voraussetzung dafür wiederum war, dass man der Telefonwerbung zustimmt, sonst hätte man nicht teilnehmen können. Im Begleittext zum Gewinnspiels wurden dabei acht Unternehmen konkret aufgezählt, welche die Telefonnummer im Falle der Teilnahme für Werbung bekommen würden.

Der Verbraucher verlangte Unterlassung der Werbung. Er versicherte eidesstattlich weder an einem Gewinnspiel teilgenommen noch seine Telefonnummer angegeben zu haben. Ebenso versicherte er, keinen SMS-Code als Bestätigung einer Werbe-Einwilligung erhalten zu haben.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main stellte: Einwilligungen in die Werbung per E-Mail oder Telefon dürfen mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft werden. Der Datenschutz steht dem nicht entgegen.

Vorausgesetzt wird aber, dass der Verbraucher freiwillig der Werbung zustimmt. Auf den Verbraucher darf kein Druck ausgeübt werden. Das Anlocken mit Vergünstigungen reicht dazu nicht aus (z.B. Teilnahme an einem Gewinnspiel).

Der Verbraucher muss insbesondere eine echte und freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden. Der Freiwilligkeit steht nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft ist. Ein Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten wert ist.

Auch an der erforderlichen Klarheit hinsichtlich der Werbung fehlte es hier nicht. Der Verbraucher wurde darüber informiert, dass acht konkret bezeichnete Unternehmen an der Aktion beteiligt sind. Der Geschäftsbereich der werbenden Unternehmen war ausreichend klar beschrieben. Damit waren Anzahl und Geschäftsfelder für den Kunden überschaubar.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.6.2019, 6 U 6/19