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Facebook: Kontenkündigung nur in Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 24. Juni 2022
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AA+W / stock.adobe.com

Facebook darf Nutzerkonten nur im seltenen Ausnahmefall ohne vorherige Abmahnung kündigen (z.B. bei besonders gravierenden Vertragsverletzungen, im Fall offensichtlich zweckloser Abmahnung).

 

Der Mann hatte auf Facebook wiederholt Beiträge zur rechtsextremen sogenannten „Identitären Bewegung“ gepostet. Daraufhin löschte der Plattformbetreiber seine Beiträge zunächst und sperrte das Nutzerkonto jeweils vorübergehend. Nach einem weiteren Post wurde sein Konto dauerhaft deaktiviert.

Facebook berief sich dabei auf seine Nutzungsbedingungen, die unter anderem die Unterstützung sogenannter „Hassorganisationen“ verbieten.

Der Nutzer zog Gericht. Er klagte auf Unterlassung der Löschungen und der vorübergehenden Kontensperrungen sowie auf Reaktivierung des Nutzerkontos.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, die Löschungen und vorübergehende Sperrung waren nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „Facebook“ in der maßgeblichen Fassung vom 19.4.2018 unzulässig.

Facebook darf zwar Standards in der Kommunikation vorgeben und bei Verstößen Beiträge löschen oder Konten sperren. Allerdings muss dafür ein wichtiger Grund vorliegen (hier: Hassreden). Zudem muss der Nutzer benachrichtigt werden. Ist eine Kontosperrung geplant, muss ihm vor der endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Beitragslöschungen und Kontosperrungen galten nicht als ordnungsgemäße Abmahnung.

Facebook hätte den Nutzervertrag deshalb auch nicht kündigen dürfen. Auch dafür ist es in der Regel erforderlich, dass der Nutzer vorab über die beabsichtigte Kündigung des Nutzervertrags informiert, ihm den Grund hierfür mitgeteilt und ihm eine Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt wird.

Die Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung entfällt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (z.B. bei besonders gravierenden Vertragsverletzungen oder bei offensichtlicher Zwecklosigkeit der Abmahnung). Diese liegen hier nicht vor.

Anders, wenn der Mann strafbare Inhalte gepostet hätte. In diesen Fällen darf Facebook ohne vorherige Abmahnung den Account dauerhaft deaktivieren.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.2.2022, 10 U 17/20