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Einsatz von Fake-Profilen auf Dating-Plattform unzulässig

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 16. Februar 2024
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New Africa / stock.adobe.com

Eine Dating-Plattform setzte für „Flirt-Chats“ Mitarbeiter mit Scheinprofilen ein. Das wurde den Kunden in den AGB des Plattformbetreibers zwar mitgeteilt. Doch die Klausel, die die Nutzung von Fake-Profilen erlaubt, ist unzulässig.

Eine Dating-Plattform umwarb ihre Kunden damit, dass echte Mitglieder unmittelbar per Chat miteinander in Kontakt treten können. Zugleich wurde in den AGB des Plattformbetreibers erwähnt, dass auch sogenannte »Controller« eingesetzt würden, die unter anonymen Scheinprofilen Dialoge führen würden, oder die unter mehreren Identitäten am Chat teilnehmen würden, ohne sich zu erkennen zu geben.

Dieser Hinweis im Kleingedruckten auf den Einsatz von Fake-Profilen sei nicht ausreichend transparent, beanstandeten Verbraucherschützer. Die Werbung sei deshalb unlauter. Denn das Interesse der Kunden sei gerade darauf gerichtet, mit »echten Menschen« zu flirten oder Freunde sowie Partner zu finden. Dafür gehen sie eine kostenpflichtige Mitgliedschaft ein. Controller mit gefälschten Profilen könnten dies nicht erfüllen.

Das Landgericht Flensburg gab den Verbraucherschützern recht. Die beanstandete AGB-Klausel ist unwirksam. Der Vertragszweck, echte Menschen kennenzulernen, wird durch den Einsatz von Fake-Profilen unterlaufen. Aus Kontakt mit professionellen Kräften entwickelt sich kein persönlicher Kontakt. Die Controller werden fürs Flirten bezahlt und die Scheinprofile dienen dazu, ihre wahre Identität zu verschleiern. Die Nutzer der Dating-Plattform wissen deshalb nie, mit wem sie es zu tun haben.

Die Hinweise auf diese Praxis in den AGB reichten nicht aus, um die geweckten Erwartungen der Kunden auf persönliche Bekanntschaften zu korrigieren. Die Werbung ist deshalb irreführend.

LG Flensburg, Urteil vom 28.10.2022, 8 O 29/22