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eBay: Falsche Negativbewertung muss gelöscht werden

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 30. Juni 2017
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eBay: Falsche Negativbewertung muss gelöscht werden

© stcom / adobe.stock.com

Ein eBay-Verkäufer kann bei einer falschen Negativbewertung verlangen, dass die Bewertung gelöscht wird. Die Beeinflussung des Verkäufer-Profils durch eine schlechte Bewertung gilt als Schaden.

Ein eBay-Verkäufer bot auf der Internetplattform einen kaum gebrauchten Vorverstärker für Audiosysteme an. In der Beschreibung hieß es dazu weiter: „Der Burmester 808 MK3 wird in der Originalverpackung geliefert“. Das Gerät wurde für € 7.500,- verkauft und an den Erwerber in der Originalverpackung verschickt.

Auf der Bewertungsplattform von eBay postete der Käufer aber das Gegenteil: „Keine Originalverpackung; deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!“ Folge dieser Schlechtbewertung: Die Bewertung des Verkäufers wurde von 100 % auf 97,1 % herabgesetzt. Der Verkäufer forderte den Käufer mehrfach erfolglos auf, die falsche Negativbewertung zurückzunehmen.

Der Erwerber ging sogar noch einen Schritt weiter und behauptete, der Verstärker sei ihm ungefragt zugeschickt worden, er habe das Gerät vielmehr persönlich oder von einer Spedition seines Vertrauens abholen lassen wollen.

Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite des Verkäufers. Die falsche Bewertung ist zu löschen. Der Käufer muss dem "Antrag auf Bewertungslöschung“ zustimmen.

Begründung: Das Gerät wurde nachweislich in der Originalverpackung versendet und zwar auf Wunsch des Käufers. Das belegt die E-Mail-Korrespondenz. Darin erfragte der Käufer ausdrücklich die Sendungsnummer. Er war also mit der Art der Lieferung einverstanden.

Als Nebenpflicht des Kaufvertrages muss der Erwerber die Internetauktion wahrheitsgemäß bewerten. Wer eine falsche Negativbewertung abgibt, schadet dem eBay-Verkäufer. Denn die Bewertungen stellten Empfehlungen dar oder warnten Kunden vor unseriösen Anbietern. Somit ist das Bewertungsprofil mitentscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg des Anbieters. Eine Negativbewertung schreckt aber potenzielle Käufer bereits im Vorfeld ab. Die Beeinflussung des Verkäufer-Profils ist somit als Schaden anzusehen.

AG München, Urteil vom 23. 9. 2016, 142 C 12436/16

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