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Brautkleid darf bis kurz vor der Trauung geändert werden

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 18. Juni 2020
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Mikhaylovskiy / stock.adobe.com

Sitzt ein Brautkleid noch nicht perfekt, muss die Kundin dem Brautmodenhändler die Gelegenheit geben, das Kleid zu ändern. Beauftragt sie gleich eine andere Schneiderei damit, bleibt die Braut auf den Kosten sitzen.

Eine Kundin kaufte im November 2015 in einem Brautmodengeschäft ein Brautkleid für rund € 2.500,-. Zwei Wochen vor der Hochzeit im Juli 2016 ließ sie das Kleid anpassen. Als sie es fünf Tage vor der Hochzeit abholen wollte, passte das geänderte Kleid nicht. Verärgert wie verunsichert wandte sich die Kundin an eine andere Schneiderin. Diese änderte das Kleid für den Hochzeitstag und verlangte dafür € 450,-.

Die Braut fühlte sich von dem Fachgeschäft hängen gelassen und vermutete zudem, man habe ihr ein gebrauchtes Hochzeitskleid als »neu« verkauft. Sie beauftragte einen Sachverständigen damit, die Qualität des Kleides zu prüfen. Das Gutachten schlug mit weiteren € 2.500,- zu Buche.

Die Braut verlangte den Ersatz der Kosten für die Änderungsschneiderei und des Gutachtens vom Brautmodenhändler.

Der hielt dagegen, das Kleid sei neu gewesen und die Braut hätte ihm zunächst die Gelegenheit geben müssen, die letzten Änderungen vorzunehmen. Sein Geschäft verfüge über eine eigene Schneiderei. Zudem hätte die enttäuschte Kundin erklären müssen, an welchen Stellen das Kleid nicht richtig sitzt.

So sah es das Landgericht Nürnberg-Fürth auch und wies die Klage ab. Die Braut muss die Kosten für die Nachbesserung und das Gutachten selbst tragen.

Begründung: Ein Kunde muss zunächst einen Mangel klar benennen und den Handwerker bzw. Händler zur Mängelbeseitigung auffordern. Schließlich kann eine Schneiderei erst nachbessern, wenn sie die Kritik kennt.

Ist die Kundin nach ihrer ersten Beschwerde und der ersten Nachbesserung noch nicht zufrieden, muss sie grundsätzlich einen zweiten Nachbesserungsversuch akzeptieren.

Die Kundin darf sich erst dann an eine andere Schneiderei wenden, wenn das Brautmodengeschäft die Nachbesserung verweigert oder sie gescheitert ist, also das Brautkleid auch nach dem zweiten Versuch nicht sitzt. Ausreichend Zeit war hierfür, knapp eine Woche vor der Trauung.

Ausnahme: Die Nachbesserung ist für die Kundin unzumutbar ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Verkäufer nicht vertrauenswürdig ist (z.B. wird statt Neu- eine Gebrauchtware verkauft). Die Braut konnte hier jedoch nicht nachweisen, dass das Kleid tatsächlich gebraucht war.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.3.2020, 10 O 8200/17